Inhalt
Einleitung
„Ich dachte, die Probezeit sei nur ein Kennenlernen – und jetzt bin ich raus?“
So oder ähnlich empfinden viele Arbeitnehmer, die in den ersten Wochen oder Monaten eine Kündigung während der Probezeit erhalten.
Aber: Auch in der Probezeit gelten Regeln – wenn auch andere als im späteren Arbeitsverhältnis.
In diesem Artikel klären wir, was genau in der Probezeit gilt, welche Fristen und Rechte Sie haben – und wann es sich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen.
1. Was ist die Probezeit – und wie lange dauert sie?
Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt.
Sie muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein und darf maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Wichtig: Es handelt sich nicht automatisch um eine rechtliche Sonderzone – sondern lediglich um einen Zeitraum mit verkürzter Kündigungsfrist.
Merksatz: Die Probezeit ist kein Freifahrtschein zur Willkür – sondern ein befristeter Abschnitt mit eigenen Regeln.
2. Kündigungsfristen in der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden – egal ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 3 BGB).
Diese Frist:
- Gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, sobald die Probezeit wirksam vereinbart wurde,
- Kann nicht weiter verkürzt werden – auch nicht durch vertragliche Regelung,
- Endet nicht automatisch, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen wird – es kommt auf den Zugang an.
🔹 Unser Tipp: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen, damit noch die kurzen Fristen gelten.
3. Muss es einen Kündigungsgrund geben?
Nein – zumindest nicht formal.
Während der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) noch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss keinen besonderen Grund nennen, um zu kündigen.
- Es genügt eine formwirksame schriftliche Kündigung.
- Trotzdem darf die Kündigung nicht willkürlich, diskriminierend oder treuwidrig sein.
Beispiel: Eine Kündigung wegen Schwangerschaft oder aufgrund einer Behinderung ist auch in der Probezeit unwirksam, da hier Sonderkündigungsschutz greift.
Merksatz: Ein Grund ist nicht erforderlich – aber Diskriminierung oder Willkür machen die Kündigung angreifbar.
4. Kündigungsschutz in der Probezeit – gilt der überhaupt?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten, auch wenn die Probezeit vertraglich kürzer ist.
Aber: Es gelten besondere Schutzvorschriften, z. B. für:
- Schwangere (§ 17 MuSchG) – Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) – Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts, wenn länger als 6 Monate beschäftigt
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) – Kündigung nur in Ausnahmefällen
- Auszubildende (§ 22 BBiG) – nur in der Probezeit fristlos möglich
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie zu einer geschützten Personengruppe gehören, lohnt sich immer eine rechtliche Prüfung – auch während der Probezeit.
5. Wann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam ist
Auch in der Probezeit gibt es formale Anforderungen, die Arbeitgeber erfüllen müssen:
- Schriftform (§ 623 BGB) – Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam
- Klarer Zugangsnachweis – ohne Zugang kein Fristbeginn
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) – bei Kündigungen in Betrieben mit Betriebsrat zwingend erforderlich
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Kündigung unwirksam sein – selbst wenn inhaltlich alles in Ordnung wäre.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jede Kündigung auf Formfehler prüfen – oft liegt hier der Schlüssel.
6. Was tun bei einer Kündigung während der Probezeit?
Auch in der Probezeit gilt:
Sie haben drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG).
Was können Sie erreichen?
- Prüfung der Form und Rechtmäßigkeit
- Verhandlung über ein gutes Arbeitszeugnis
- Je nach Fall: Abfindung oder Aufhebungsvereinbarung
Gerade wenn Sie die Probezeit nicht ohne Grund nicht bestanden haben, lohnt sich der juristische Blick auf Details.
Merksatz: Drei Wochen sind Ihre Chance – danach ist die Tür zu.
Was bedeutet das für Sie?
Die Kündigung während der Probezeit ist ärgerlich – aber nicht das Ende.
Ob ein Formfehler vorliegt, der Grund diskriminierend war oder Sie besonderen Schutz genießen – oft lohnt es sich, genauer hinzuschauen.
Wir unterstützen Sie gern – klären Ihre rechtliche Lage und vertreten Sie, wenn es Sinn ergibt. Schnell. Klar. Kompetent.
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