Inhalt
Einleitung
„Ich habe doch nur gesagt, dass ich das nicht mache.“
Was für viele nach einem harmlosen Konflikt klingt, kann im Arbeitsrecht schwerwiegende Konsequenzen haben. Die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist rechtlich möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Was genau als Arbeitsverweigerung zählt, wann eine Kündigung gerechtfertigt ist und was Sie als Arbeitnehmer tun können, wenn Sie betroffen sind – das erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Was bedeutet „Arbeitsverweigerung“ im arbeitsrechtlichen Sinn?
Eine Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bewusst und nachhaltig die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre.
Typische Beispiele:
- „Ich mache das nicht“ – ohne rechtfertigenden Grund
- wiederholte Verweigerung bestimmter Aufgaben
- Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
- Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
Es genügt nicht jede Unstimmigkeit – es muss ein klarer, vorsätzlicher Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorliegen.
Merksatz: Arbeitsverweigerung heißt: „Ich kann, ich soll – aber ich will nicht.“
2. Wann darf wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden?
Eine Kündigung ist möglich, wenn:
- die Arbeitsverweigerung erheblich und schuldhaft ist,
- der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde,
- und es keine milderen Mittel gibt (z. B. Versetzung oder Gespräch).
Bei massiver oder beharrlicher Arbeitsverweigerung kann sogar eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) gerechtfertigt sein – etwa wenn ein Mitarbeiter nach Abmahnung erneut eine zentrale Aufgabe ablehnt.
🔹 Unser Tipp: Der Arbeitgeber darf nicht vorschnell kündigen – vor allem bei einmaliger Weigerung muss meist erst abgemahnt werden.
3. Abmahnung oder gleich fristlose Kündigung?
Grundsatz:
Bei erstmaliger Arbeitsverweigerung ist eine Abmahnung erforderlich. Nur bei wiederholtem oder besonders schwerem Verhalten (z. B. Weigerung trotz ausdrücklicher Warnung) kann sofort gekündigt werden.
Beispiele:
- Einmalige Weigerung, eine Aufgabe zu übernehmen → Abmahnung erforderlich
- Dauerhafte Sabotage oder grobe Pflichtverletzung → ggf. fristlose Kündigung zulässig
Merksatz: Wer sich einmal verweigert, wird abgemahnt – wer es mehrfach tut, riskiert die Kündigung.
4. Was sagt das Bundesarbeitsgericht?
Das BAG verlangt eine sorgfältige Prüfung, ob:
- die Anweisung des Arbeitgebers überhaupt rechtmäßig war,
- der Arbeitnehmer sie verstehen konnte,
- eine Abmahnung zuvor erfolgt ist.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter weigerte sich, bei Hitze ohne Schutzkleidung zu arbeiten. Das BAG stellte klar: Eine unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Weisung muss nicht befolgt werden (BAG, Urteil vom 14.12.2006 – 2 AZR 400/05).
🔹 Unser Tipp: Nicht jede Ablehnung ist gleich ein Kündigungsgrund – prüfen Sie, ob die Anweisung berechtigt war.
5. Was ist keine Arbeitsverweigerung – typische Irrtümer
Nicht als Arbeitsverweigerung gelten:
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anweisung (wenn berechtigt)
- Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit
- Streik oder Betriebsratstätigkeit
- einmaliges Zuspätkommen
- Nichtwissen, was genau zu tun ist (bei unklarer Anweisung)
Merksatz: Nur wer wissentlich und willentlich gegen klare Pflichten verstößt, begeht eine echte Arbeitsverweigerung.
6. Wie können Sie sich gegen die Kündigung wehren?
Wie bei jeder Kündigung gilt:
Drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
Folgende Punkte sollten geprüft werden:
- War die Anweisung rechtlich zulässig?
- Gab es eine klare, dokumentierte Abmahnung?
- War die Reaktion des Arbeitgebers verhältnismäßig?
- Liegen mildernde Umstände vor (z. B. gesundheitliche Belastung, Unklarheiten)?
In vielen Fällen gelingt es, die Kündigung abzuwehren oder in eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung umzuwandeln.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – oft liegt die Fehlerquelle beim Arbeitgeber.
Was bedeutet das für Sie?
Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist kein Selbstläufer – der Arbeitgeber muss hohe Anforderungen erfüllen.
Gerade bei Konflikten um Anweisungen oder Aufgaben lohnt sich eine genaue Prüfung.
Wir beraten Sie fundiert, strategisch und auf Augenhöhe – und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: