Kündigung wegen Diebstahls?

Einleitung

„Es ging doch nur um eine Kleinigkeit – muss ich deshalb meinen Job verlieren?“
Kaum ein Vorwurf ist so existenzbedrohend wie der des Diebstahls im Betrieb. Selbst bei geringwertigen Dingen (ein Pfandbon, ein Brötchen, Büromaterial) droht die fristlose Kündigung – auch nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit.

Aber: Nicht jede Kündigung wegen Diebstahls ist rechtens. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an Beweis, Verhältnismäßigkeit und Anhörung. In vielen Fällen lohnt sich der Widerstand.


1. Darf bei Diebstahl sofort gekündigt werden?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.
Die fristlose Kündigung wegen Diebstahls ist grundsätzlich zulässig, da ein Diebstahl das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört (§ 626 BGB).

Entscheidend ist aber:

  • Liegt wirklich ein Diebstahl vor?
  • Ist er nachweisbar?
  • Gab es vorher eine Abmahnung?
  • War die Kündigung verhältnismäßig?

2. Fristlose oder ordentliche Kündigung?

Der Arbeitgeber kann bei einem Diebstahl außerordentlich (fristlos) oder ordentlich (mit Frist) kündigen – je nach Schwere und Umständen:

  • Fristlose Kündigung (§ 626 BGB): Bei schwerem Vertrauensbruch, insbesondere bei vorsätzlichem Diebstahl.
  • Ordentliche Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG): Wenn der Vorfall nicht so schwer wiegt oder keine sofortige Trennung notwendig ist.

Auch bei einem geringfügigen Wert kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein – wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

Beispiel: Kündigung wegen eines gefundenen und eingelösten Pfandbons über 1,30 € wurde vom BAG bestätigt (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).

🔹 Unser Tipp: Es kommt nicht auf den Wert an – sondern auf den Vertrauensbruch.


3. Muss der Diebstahl bewiesen sein?

Ja – zweifelsfrei.

Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast, wenn er wegen eines konkreten Diebstahls kündigt. Das bedeutet:

  • Dokumentierte Tatsachen, z. B. Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Besitznachweise
  • Keine vagen Vermutungen oder Gerüchte
  • Kein reines „Bauchgefühl“

Kann der Diebstahl nicht bewiesen werden, kommt ggf. nur eine Verdachtskündigung in Betracht – mit anderen Voraussetzungen (siehe unten).


4. Was sagt das Bundesarbeitsgericht?

Das BAG hat mehrfach entschieden:

„Auch bei geringwertigen Gegenständen kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.“
– BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09

Allerdings prüfen die Gerichte streng, ob:

  • Der Diebstahl eindeutig belegt ist,
  • Vorherige Abmahnungen vorlagen (bei weniger gravierenden Fällen),
  • Eine Interessenabwägung vorgenommen wurde (z. B. Betriebszugehörigkeit, bisherige Führung, Wert der Sache).

🔹 Unser Tipp: Auch bei klarer Sachlage muss der Arbeitgeber rechtlich sauber vorgehen – das gelingt oft nicht.


5. Anhörungspflicht und Verdachtskündigung

Wenn kein eindeutiger Beweis für den Diebstahl vorliegt, kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Verdachtskündigung aussprechen.

Aber:
Vor einer solchen Kündigung muss der Arbeitnehmer angehört werden – sonst ist sie unwirksam!

Auch hier gilt:

  • Es muss ein dringender Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung bestehen,
  • Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ausschöpfen,
  • Die Interessenabwägung darf nicht fehlen.

6. Wie können Sie sich gegen eine Diebstahl-Kündigung wehren?

Auch bei schweren Vorwürfen gilt:
Sie haben drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Danach ist die Kündigung wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar ist.

Wichtige Verteidigungsmöglichkeiten:

  • Nachweis fehlt oder ist fehlerhaft
  • Wert der Sache gering + lange Betriebszugehörigkeit
  • Keine Abmahnung erfolgt
  • Kein vorheriges Gespräch oder Anhörung

In vielen Fällen lassen sich Kündigungen wegen Diebstahls abmildern oder in einen Vergleich mit Abfindung umwandeln – besonders bei rechtlichen Schwächen des Arbeitgebers.

🔹 Unser Tipp: Nehmen Sie die Kündigung ernst – aber wehren Sie sich klug und schnell. Wir helfen Ihnen dabei.


Was bedeutet das für Sie?

Die Kündigung wegen Diebstahls ist eine ernste Sache – mit Auswirkungen auf Ihr berufliches Ansehen, Ihre Finanzen und Ihre Zukunft. Aber:
Nicht jeder Vorwurf hält vor Gericht stand.
Lassen Sie die Sache rechtlich prüfen – oft lässt sich mehr erreichen, als es zunächst scheint.

Wir stehen an Ihrer Seite – mit klarem Blick, starker Strategie und ehrlicher Einschätzung.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: