Muss ich nach der Kündigung noch zur Arbeit?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung: „Muss ich jetzt eigentlich noch zur Arbeit kommen?“ Die Antwort hängt stark davon ab, wie gekündigt wurde – und von wem. Ist es eine ordentliche Kündigung mit Frist? Eine fristlose? Wurden Sie freigestellt oder nicht?

In diesem Artikel klären wir, wann Sie weiterhin zur Arbeit verpflichtet sind, wann eine Freistellung möglich ist – und was Sie auf keinen Fall tun sollten, um keine Nachteile zu riskieren.


1. Ordentliche Kündigung: Arbeitsverpflichtung bis zum Ende?

Wenn Sie eine ordentliche Kündigung erhalten haben – also mit Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) –, besteht grundsätzlich weiterhin Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung bis zum letzten Arbeitstag.

Selbst wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber angespannt ist oder die Motivation im Keller liegt: Vertrag ist Vertrag. Sie sind verpflichtet, weiterhin pünktlich zu erscheinen und Ihre Arbeit wie gewohnt zu erledigen – es sei denn, es liegt eine wirksame Freistellung vor (dazu gleich mehr).


2. Freistellung – was bedeutet das?

In vielen Fällen entscheidet sich der Arbeitgeber, Sie nach der Kündigung freizustellen. Das bedeutet: Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, bekommen aber trotzdem weiterhin Ihr Gehalt.

Eine solche Freistellung muss der Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Es gibt zwei Varianten:

  • Widerrufliche Freistellung: Sie müssen theoretisch wieder zur Arbeit kommen, wenn der Arbeitgeber es verlangt.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Sie sind endgültig von der Arbeitspflicht entbunden – häufig unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden.

Wichtig: Eine Freistellung ist kein Automatismus. Wenn Sie keine entsprechende Mitteilung bekommen, müssen Sie weiterhin erscheinen.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich eine Freistellung immer schriftlich bestätigen – sonst besteht weiter Arbeitspflicht.


3. Was gilt bei fristloser Kündigung?

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB).

Ab Zugang der Kündigung besteht keine Arbeitspflicht mehr – schließlich existiert das Arbeitsverhältnis juristisch nicht mehr.

Aber Achtung: Fristlose Kündigungen sind häufig angreifbar. Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben und das Gericht die Kündigung später als unwirksam einstuft, kann es sein, dass rückwirkend ein Arbeitsverhältnis fortbesteht – mit möglichen Rückkehr- oder Vergütungsansprüchen.


4. Was passiert, wenn man einfach nicht mehr erscheint?

Nicht zur Arbeit erscheinen, ohne Freistellung oder fristlose Kündigung, kann ernste Folgen haben.

In diesem Fall riskieren Sie:

  • Eine Abmahnung
  • Eine fristlose Kündigung
  • Schadensersatzansprüche, falls dem Arbeitgeber ein konkreter Schaden entsteht

Auch bei Eigenkündigung müssen Sie bis zum letzten Tag arbeiten, es sei denn, Sie wurden freigestellt.

🔹 Unser Hinweis: Einfach fernbleiben ist keine gute Idee – sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder holen Sie sich anwaltlichen Rat.


5. Unser Fazit zum Schluss

Ob Sie nach einer Kündigung noch zur Arbeit müssen, hängt von der Art der Kündigung und einer möglichen Freistellung ab. Ohne ausdrückliche Freistellung bleiben Sie bis zum letzten Tag verpflichtet, zu arbeiten – unabhängig davon, wer gekündigt hat.

Gerade bei Unsicherheiten rund um Fristen, Freistellungen oder Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit lohnt sich eine rechtliche Beratung. Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Rechte zu klären und Ihre Interessen durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: