Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen fragen sich: Habe ich einen besonderen Kündigungsschutz, wenn ich schwerbehindert bin? Die Antwort: Ja – und dieser Schutz ist gesetzlich besonders stark ausgestaltet. Doch wie sieht er konkret aus, ab wann gilt er, und was müssen Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber sich darüber hinwegsetzt? Hier finden Sie die wichtigsten Infos – klar, verständlich und praxisnah.
1. Wer gilt als schwerbehindert im arbeitsrechtlichen Sinne?
Eine anerkannte Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Auch Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Merksatz: Nur mit einem offiziellen Bescheid über GdB 50 oder einer Gleichstellung genießen Sie den vollen besonderen Kündigungsschutz.
2. Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte – das sagt das Gesetz
Nach § 168 SGB IX gilt: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
Wichtig:
- Der besondere Schutz greift ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, sofern der Antrag mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang gestellt wurde.
- Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag beim Integrationsamt stellen, das wiederum die Situation umfassend prüft.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie schwerbehindert sind oder einen Antrag gestellt haben, informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig – das kann Ihre arbeitsrechtliche Position erheblich stärken.
3. Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts – was passiert dann?
Wird die Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen, ist sie unwirksam – unabhängig davon, wie gut sie inhaltlich begründet ist.
In diesem Fall können Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Bescheid hatten, aber der Antrag rechtzeitig gestellt war, greift der Schutz rückwirkend.
Merksatz: Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ist nichtig – lassen Sie sie unbedingt rechtlich überprüfen!
4. Gleichgestellte Personen – gilt der Schutz auch hier?
Ja – auch gleichgestellte Personen genießen den besonderen Kündigungsschutz nach § 173 SGB IX. Allerdings müssen sie die Gleichstellung offiziell durch die Agentur für Arbeit erhalten haben.
Auch hier gilt: Der Kündigungsschutz setzt erst ab dem Zeitpunkt der Gleichstellung ein – es lohnt sich also, diesen Status frühzeitig zu beantragen, wenn gesundheitliche Einschränkungen bestehen.
Merksatz: Auch bei einer Gleichstellung mit einem GdB ab 30 greift der besondere Kündigungsschutz – ab dem Tag der Entscheidung der Arbeitsagentur.
5. Was tun bei Kündigung trotz Schwerbehinderung?
Falls Sie trotz bestehender Schwerbehinderung oder Gleichstellung gekündigt wurden, sollten Sie schnell handeln:
- Anwaltlich prüfen lassen, ob die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt wurde.
- Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
- Widerspruch beim Integrationsamt prüfen, falls eine Zustimmung zu Unrecht erteilt wurde.
In vielen Fällen haben wir erlebt, dass Kündigungen ohne wirksames Verfahren ausgesprochen werden – und damit angreifbar sind.
🔹 Unser Tipp: Holen Sie sich juristische Unterstützung – wir setzen Ihre Rechte durch und prüfen auch Ihre Chancen auf Abfindung oder Wiedereinstellung.
Unser Fazit zum Schluss
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist ein starkes Schutzinstrument, das oft unterschätzt wird – von Arbeitgebern ebenso wie von Betroffenen. Entscheidend ist, rechtzeitig aktiv zu werden, den Status zu beantragen und bei einer Kündigung nicht untätig zu bleiben.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei mit Erfahrung, Klarheit und Durchsetzungskraft.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: