Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Ab wann läuft eigentlich meine Kündigungsfrist? Ist es der Tag, an dem das Schreiben geschrieben wurde? Der Tag, an dem ich es gelesen habe? Oder zählt etwas anderes?
Die Antwort ist klar: Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Papier, sondern wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist – und genau darum geht es in diesem Beitrag.
2. Zugang der Kündigung: Der entscheidende Moment
Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung im rechtlichen Sinne (§ 130 Abs. 1 BGB).
Das bedeutet:
Die Kündigung muss so in Ihren Machtbereich gelangen, dass Sie unter normalen Umständen Kenntnis nehmen könnten. Ob Sie sie tatsächlich gelesen haben, spielt keine Rolle.
Beispiele für wirksamen Zugang:
- Persönliche Übergabe
- Einwurf in den Hausbriefkasten (auch wenn Sie nicht zuhause sind)
- Empfang durch eine empfangsberechtigte Person (z. B. Ehepartner)
Merksatz: Ihre Kündigungsfrist läuft erst ab dem Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist – nicht ab dem Datum im Schreiben.
3. Gesetzliche Regelung zur Fristberechnung
Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolgt nach § 187 Abs. 1 und § 188 BGB:
- Zugangstag zählt nicht mit.
- Die Frist beginnt am Folgetag.
Beispiel:
Geht Ihnen die Kündigung am 15. Juni zu, beginnt die Frist am 16. Juni zu laufen.
Bei Monatsfristen: Die Frist endet mit Ablauf des entsprechenden Tages im Folgemonat.
Beispiel: Kündigungsfrist 1 Monat → Zugang am 15. Juni → Fristende: 15. Juli.
🔹 Unser Tipp: Markieren Sie sich das Fristende im Kalender – und lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist.
4. Besonderheiten bei Wochenenden und Feiertagen
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Das gilt nicht für den Fristbeginn!
- Beispiel: Zugang am Samstag, 30. November → Fristbeginn ist Sonntag, 1. Dezember
- Fristende verschiebt sich nur, wenn das Fristende selbst auf ein Wochenende fällt
Merksatz: Nur das Fristende verschiebt sich bei Feiertagen – der Beginn bleibt unverändert.
5. Unterschied bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
- Bei einer ordentlichen Kündigung gelten vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
- Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gibt es keine Frist, sie wirkt sofort ab Zugang.
Achtung: Auch eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob eine fristlose Kündigung wirklich gerechtfertigt ist – lassen Sie sich beraten!
6. Unser Fazit zum Schluss
Der Startpunkt Ihrer Kündigungsfrist ist immer der Zugang der Kündigung – und nicht das Datum auf dem Schreiben oder Ihre tatsächliche Kenntnisnahme.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung rechtzeitig zugegangen ist, ob die Frist richtig berechnet wurde oder ob überhaupt ein wirksamer Grund vorliegt: Zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen.
👩⚖️ Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten oder Fragen zu Ihren Fristen haben.
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