Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen wissen nicht: Für die Kündigung schwerbehinderter Menschen braucht der Arbeitgeber eine behördliche Genehmigung. Geregelt ist das im SGB IX. In diesem Beitrag erklären wir, wann genau die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist, welche Ausnahmen es gibt – und wie Sie sich gegen eine unzulässige Kündigung wehren können.
1. Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX?
Nach § 168 SGB IX gilt: Der besondere Kündigungsschutz greift bei:
- Anerkannten Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Gleichgestellten mit GdB ab 30, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
Wichtig: Der Schutz greift nur, wenn der Status zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannt oder mindestens drei Wochen vorher beantragt wurde.
Merksatz: Der besondere Kündigungsschutz gilt für anerkannte Schwerbehinderte und Gleichgestellte – wenn der Antrag rechtzeitig vorliegt.
2. Welche Kündigungen erfordern die Zustimmung des Integrationsamts?
Jede Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich (fristlos), ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat (§ 168 SGB IX). Das betrifft:
- Ordentliche Kündigungen aus betrieblichen Gründen
- Verhaltensbedingte Kündigungen
- Personenbedingte Kündigungen
- Fristlose Kündigungen bei schwerwiegendem Fehlverhalten
Ohne die Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen.
🔹 Unser Tipp: Fragen Sie im Zweifel nach – ob die Zustimmung eingeholt wurde, lässt sich häufig einfach prüfen. Wenn nicht: Klage einreichen.
3. Wann ist eine Kündigung ohne Zustimmung wirksam?
Ausnahmen sind selten, aber es gibt sie:
- Befristete Verträge, die einfach auslaufen, benötigen keine Zustimmung.
- Kündigungen vor Anerkennung, wenn kein Antrag gestellt wurde oder die 3-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde.
- Kündigungen von nicht anerkannten Gleichgestellten, solange die Agentur für Arbeit noch keine Gleichstellung ausgesprochen hat.
Merksatz: Nur wenn kein Status oder Antrag vorliegt, kann eine Kündigung auch ohne Zustimmung wirksam sein.
4. Wie läuft das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt ab?
- Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung unter Angabe von Gründen.
- Das Integrationsamt beteiligt den betroffenen Arbeitnehmer, den Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung.
- Es findet eine umfassende Interessenabwägung statt.
- Das Amt entscheidet, ob es die Kündigung genehmigt oder ablehnt.
Das Verfahren dauert in der Regel etwa 4–6 Wochen, bei fristlosen Kündigungen gibt es ein beschleunigtes Verfahren.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie ein solches Verfahren mitbekommen, melden Sie sich sofort bei einem Fachanwalt – denn Sie dürfen sich aktiv am Verfahren beteiligen.
5. Was tun bei Kündigung ohne Zustimmung?
Wurde die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen, ist sie unwirksam.
👉 Handeln Sie schnell:
- Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erheben (§ 4 KSchG)
- Kopie des Antrags auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorlegen
- Bescheid oder Aktenzeichen des Verfahrens beim Integrationsamt beifügen
Oft reicht schon der Hinweis auf die fehlende Zustimmung aus, um die Kündigung außergerichtlich aus der Welt zu schaffen.
Merksatz: Kündigung ohne Zustimmung = unwirksam. Aber: Nur wer klagt, kann diesen Schutz auch durchsetzen.
Unser Fazit zum Schluss
Wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind, genießen Sie einen starken gesetzlichen Kündigungsschutz – und der Arbeitgeber darf nur mit behördlicher Genehmigung kündigen. Doch selbst wenn die Regeln klar sind, halten sich viele Arbeitgeber nicht daran. Deshalb: Prüfen Sie jede Kündigung gründlich – und handeln Sie schnell.
Wir helfen Ihnen dabei – kompetent, empathisch und durchsetzungsstark.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: