Wann ist eine Kündigung sittenwidrig?

Einleitung

Eine sittenwidrige Kündigung ist kein alltäglicher Begriff – aber manchmal kommt es vor, dass Arbeitnehmer völlig überraschend und auf kränkende Weise gekündigt werden. Viele Betroffene fragen sich: „Darf mein Arbeitgeber das wirklich?“ Oder: „Muss ich mir das gefallen lassen?“

In diesem Beitrag klären wir, wann eine Kündigung gegen die guten Sitten verstößt, was das konkret bedeutet und wie Sie sich effektiv dagegen zur Wehr setzen können.


1. Was bedeutet „sittenwidrige Kündigung“?

Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt. Es geht um mehr als nur Unfreundlichkeit oder fehlende Begründung – es geht um einen krassen Verstoß gegen elementare Wertvorstellungen.

Beispiele sind:

  • Kündigungen aus Rache oder Willkür
  • Kündigungen in Verbindung mit massiven Demütigungen
  • Kündigungen wegen einer erfundener oder bewusst falsch dargestellter Tatsachen

2. Gesetzliche Grundlage: § 138 BGB und seine Bedeutung im Arbeitsrecht

Die Sittenwidrigkeit einer Kündigung ist nicht direkt im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, sondern ergibt sich aus § 138 BGB:

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“

Eine Kündigung gilt als „einseitiges Rechtsgeschäft“. Auch sie kann also nach § 138 BGB nichtig sein, wenn sie sittenwidrig ist.

Wichtig: Dies greift unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz – also auch in Kleinbetrieben oder während der Probezeit.

🔹 Unser Tipp: Auch ohne Kündigungsschutz nach dem KSchG kann § 138 BGB greifen – lassen Sie Ihre Kündigung anwaltlich prüfen!


3. Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte haben sich in mehreren Fällen mit sittenwidrigen Kündigungen befasst. Hier einige typische Konstellationen:

  • BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR 15/00: Kündigung aus Rache wegen einer berechtigten Strafanzeige – sittenwidrig.
  • Kündigung wegen der Verweigerung sexueller Handlungenklar sittenwidrig.
  • Kündigung während einer psychischen Ausnahmesituation des Arbeitnehmers – unter Umständen sittenwidrig, wenn bewusst ausgenutzt.

Die Rechtsprechung prüft sehr genau, ob ein verwerfliches Motiv oder ein besonders kränkender Zusammenhang vorliegt.


4. Abgrenzung zu anderen Kündigungsschutzvorschriften

Nicht jede „unfaire“ Kündigung ist gleich sittenwidrig. Oft greifen andere Schutzmechanismen:

  • Sozialwidrigkeit (§ 1 KSchG) → greift nur bei mehr als 10 Mitarbeitern und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) → z. B. bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers
  • Diskriminierung (AGG) → z. B. wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft

Die Sittenwidrigkeit stellt eine besonders schwerwiegende Form der Rechtswidrigkeit dar und kommt eher selten vor, ist dann aber besonders wirkungsvoll: Die Kündigung ist nichtig – das Arbeitsverhältnis besteht also fort.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie auch andere Schutzvorschriften – oft gibt es mehrere rechtliche Angriffspunkte gegen eine Kündigung.


5. Wie kann man sich gegen eine sittenwidrige Kündigung wehren?

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Sittenwidrigkeit das richtige Mittel. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Auch wenn § 138 BGB außerhalb des KSchG liegt, gilt die Klagefrist trotzdem.

Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Dokumentieren Sie das Verhalten des Arbeitgebers
  • Sammeln Sie Beweismittel oder Zeugen
  • Lassen Sie Ihre Kündigung frühzeitig anwaltlich prüfen

In solchen Fällen lohnt sich oft ein konfrontatives Vorgehen mit gerichtlicher Klärung, da sich viele Arbeitgeber bei einer drohenden Nichtigkeit zur guten Abfindung bewegen lassen.


6. Unser Fazit zum Schluss

Sittenwidrige Kündigungen sind eine besonders extreme Ausnahme, aber wenn sie auftreten, können Arbeitnehmer sehr erfolgreich dagegen vorgehen. Der Schlüssel liegt in einer guten Beweissicherung und schnellen Reaktion.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung sittenwidrig sein könnte, zögern Sie nicht: Wir prüfen Ihre Kündigung rechtssicher und setzen uns für Sie ein.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: