Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung, wie lange sie Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber noch geltend machen können – etwa auf offenen Lohn, Resturlaub, Überstundenvergütung oder eine Abfindung. Dabei ist entscheidend: Verjährung ist nicht gleich Verwirkung oder Ausschlussfrist – und häufig läuft die Frist bereits, ohne dass man es merkt.
In diesem Beitrag klären wir, wann Ansprüche nach einer Kündigung verjähren, was der Unterschied zu Ausschlussfristen ist und wie Sie Ihre Rechte sichern können.
2. Allgemeine Verjährungsfrist nach dem BGB
Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist gilt auch für viele arbeitsrechtliche Forderungen – sofern keine kürzeren Fristen im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden.
🔹 Beispiel: Ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Gehaltsbestandteile verjährt drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Merksatz: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre – beginnt aber erst am Jahresende.
3. Verkürzte Fristen durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt). Diese sind kein Bestandteil der Verjährung, sondern verkürzen die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs drastisch – oft auf wenige Monate.
Typisch sind zwei- oder dreimonatige Fristen, z. B.:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie ausgeschlossen.“
Merksatz: Ausschlussfristen greifen oft viel früher als die gesetzliche Verjährung – sie können Ihre Ansprüche schon nach 3 Monaten zunichtemachen.
4. Besonderheit: Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Achtung: Nicht jede Ausschlussfrist ist wirksam. Klauseln müssen transparent, fair und nicht überraschend benachteiligend sein. Besonders bei Altverträgen (vor 2015) oder fehlerhaft formulierten Klauseln gibt es Angriffspunkte.
Wichtig: Ist eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt (z. B. „Geltendmachung + Klage“), muss im zweiten Schritt rechtzeitig Klage erhoben werden – auch das kann binnen drei Monaten verlangt sein!
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ausschlussfristen im Vertrag rechtlich prüfen – viele sind angreifbar!
5. Beginn der Verjährung nach Kündigung
Die Verjährung beginnt nicht mit dem Kündigungsdatum, sondern regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Das heißt:
- Kündigung im Juni 2024
- Letzter Arbeitstag: 31. Juli 2024
- Anspruch (z. B. Restlohn) wird im Juli 2024 fällig
- → Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2024
- → Verjährung tritt am 31.12.2027 ein
Merksatz: Die Verjährung startet meist am Jahresende des Fälligkeitsjahres – nicht mit der Kündigung.
6. Verjährung einzelner Ansprüche (z. B. Urlaub, Überstunden)
Einige arbeitsrechtliche Ansprüche haben eigene Regeln:
- Urlaubsanspruch: Grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG), es sei denn, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15).
- Überstundenvergütung: Verjährt regelmäßig nach 3 Jahren – aber Ausschlussfristen können kürzer greifen.
- Zeugnisanspruch: Kein spezielles Verfallsdatum, aber Verwirkung nach etwa 1–2 Jahren bei Untätigkeit möglich.
Merksatz: Je nach Anspruch gelten unterschiedliche Fristen – insbesondere Urlaub verfällt früher, wenn man sich nicht kümmert.
7. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie nach einer Kündigung Ansprüche haben, dürfen Sie sich nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist verlassen. Häufig laufen kürzere Ausschlussfristen, und Untätigkeit kann teuer werden. Besonders bei Überstunden, Boni oder Resturlaub lohnt sich eine genaue Prüfung.
Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Ansprüche fristgerecht zu sichern – oder Verfalls- und Verjährungsfallen zu vermeiden.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Ansprüche unmittelbar nach der Kündigung prüfen – bevor Fristen ablaufen!
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: