Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer glauben: Wenn ich gekündigt werde, bekomme ich automatisch eine Abfindung – oder? Ganz so einfach ist es nicht. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kennt zwar einen Abfindungsanspruch – aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
In diesem Beitrag erklären wir, was genau das KSchG zur Abfindung regelt, wann Sie tatsächlich Anspruch auf Geld haben und was Sie besser nicht vorschnell unterschreiben sollten.
1. Was ist eine Abfindung – und wo steht das im Gesetz?
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers zur Abgeltung des Arbeitsplatzverlusts. Im deutschen Arbeitsrecht ist sie nicht automatisch gesetzlich vorgesehen – außer in bestimmten Fällen.
Die wichtigste Vorschrift dazu steht in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie regelt, wann ein Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf eine Abfindung hat – aber nur bei betriebsbedingter Kündigung und unter klaren Bedingungen.
Merke: Ein Anspruch auf Abfindung ergibt sich nur ausnahmsweise direkt aus dem Gesetz – und nur, wenn § 1a KSchG erfüllt ist.
2. § 1a KSchG: Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Nach § 1a KSchG kann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten, wenn er aus betrieblichen Gründen kündigt. Der Clou: Der Arbeitnehmer muss dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Hinweis im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer bei Klageverzicht eine Abfindung erhält
- Keine Klageerhebung innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG)
Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich vorgegeben:
👉 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Wird also z. B. einem Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt und er verdient 4.000 € brutto im Monat, beträgt die Abfindung 20.000 €.
🔹 Unser Tipp: § 1a KSchG kann sinnvoll sein – oft ist mit einer Kündigungsschutzklage aber mehr drin.
3. Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
Deutlich häufiger entstehen Abfindungen nicht automatisch, sondern im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht.
Das typische Szenario:
- Der Arbeitnehmer klagt gegen die Kündigung (§ 4 KSchG)
- Das Gericht lädt zum Gütetermin
- Es kommt zu einem Vergleich: Der Arbeitnehmer geht – bekommt aber eine Abfindung
Diese Variante ist besonders dann interessant, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist (z. B. wegen fehlender Sozialauswahl oder formaler Mängel). Die Abfindung ist dann Verhandlungssache – oft deutlich höher als 0,5 Monatsgehälter pro Jahr.
Merke: Wer klagt, verhandelt – und hat oft bessere Karten als bei § 1a KSchG.
4. Weitere Wege zur Abfindung
Neben § 1a KSchG und gerichtlichem Vergleich gibt es weitere Konstellationen:
- Aufhebungsvertrag mit Abfindung – häufig vor der eigentlichen Kündigung angeboten
- Sozialpläne bei Betriebsänderungen, etwa bei Massenentlassungen
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mit Abfindungsregeln
- Abfindung als Teil eines gerichtlichen Vergleichs über andere Streitpunkte
In all diesen Fällen ist die Abfindung frei verhandelbar – gesetzliche Vorgaben gibt es dann nicht.
🔹 Unser Tipp: Auch wenn Sie kein Angebot auf dem Tisch haben – mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich oft ein besseres Ergebnis erzielen.
5. Was Sie vor einer Entscheidung beachten sollten
Viele Arbeitgeber nutzen § 1a KSchG, um schnell Rechtsfrieden zu schaffen. Für Arbeitnehmer kann das attraktiv klingen – birgt aber auch Risiken:
- Kein Rechtsschutz gegen eine möglicherweise unwirksame Kündigung
- Kein Anspruch auf Wiedereinstellung
- Mögliches Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird
Gerade wenn Sie Zweifel an der Kündigung haben oder ein hohes Prozessrisiko für den Arbeitgeber besteht, kann eine Klage wirtschaftlich sinnvoller sein.
Merke: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie vorschnell auf Klage verzichten – das kann bares Geld kosten.
6. Unser Fazit zum Schluss
Eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es nur in Ausnahmefällen automatisch – etwa bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG. Viel häufiger wird über die Höhe verhandelt – sei es durch Klage, Vergleich oder Aufhebungsvertrag.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, ob das Angebot fair ist oder ob eine Klage wirtschaftlich sinnvoll wäre: Melden Sie sich gern bei uns. Wir prüfen Ihre Optionen – damit Sie mit Klarheit und Stärke entscheiden können.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: