Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was ein leidensgerechter Arbeitsplatz eigentlich ist – vor allem dann, wenn sie nach längerer Krankheit zurückkehren möchten oder dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt sind. Das Thema spielt eine zentrale Rolle bei krankheitsbedingten Kündigungen und im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Aber was bedeutet das konkret? Und welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer?
1. Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz?
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass er den gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers gerecht wird. Das kann z. B. bedeuten, dass bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten entfallen oder die Arbeitszeit angepasst wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 583/12) hat klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bei gesundheitlichen Einschränkungen des Mitarbeiters zu prüfen, ob der Arbeitsplatz umgestaltet oder eine andere, zumutbare Beschäftigung im Betrieb angeboten werden kann.
Merksatz: Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss Ihre Gesundheit berücksichtigen und darf keine weiteren Schäden verursachen.
2. Wann muss ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden?
Die Pflicht, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu ermöglichen, ergibt sich aus den Schutzpflichten des Arbeitgebers (§ 618 BGB) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vor einer personenbedingten Kündigung, insbesondere wegen Krankheit, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt werden kann.
Wichtig: Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss tatsächlich vorhanden oder durch zumutbare Maßnahmen geschaffen werden können. Dabei wird auch berücksichtigt, ob es freie Stellen gibt oder ob organisatorische Änderungen zumutbar sind.
Merksatz: Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber ernsthaft prüfen, ob Sie leidensgerecht weiterbeschäftigt werden können.
3. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Anpassungen vorzunehmen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Dazu zählen:
- Technische Hilfsmittel
- Umbau des Arbeitsplatzes
- Versetzung auf eine andere geeignete Stelle
- Anpassung der Arbeitszeiten oder Aufgabenbereiche
Das Gesetz verlangt keinen unbegrenzten Aufwand. Maßstab ist die Zumutbarkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Merksatz: Der Arbeitgeber muss alle angemessenen Maßnahmen ausschöpfen, bevor er eine Kündigung aussprechen darf.
4. Wie wird die Zumutbarkeit geprüft?
Ob Anpassungen zumutbar sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers
- Betriebsgröße
- Interessen der Kollegen
- Bedeutung der Umgestaltung für Ihre Gesundheit
Die Gerichte prüfen streng, ob der Arbeitgeber sich ausreichend bemüht hat. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht mehr möglich oder unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08).
Merksatz: Die Zumutbarkeit ist eine Einzelfallentscheidung – oft lohnt sich hier die anwaltliche Prüfung.
5. Was tun, wenn kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist?
Wenn es tatsächlich keine Möglichkeit gibt, Sie leidensgerecht zu beschäftigen, kann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig sein. Aber: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass er alle Alternativen geprüft hat. Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren, stehen die Chancen gut, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren.
Unser Tipp: Lassen Sie die Situation frühzeitig von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, um Ihre Rechte zu sichern.
Merksatz: Ohne ernsthafte Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine Kündigung oft unwirksam.
6. Unser Fazit zum Schluss
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein zentrales Instrument, um Ihren Arbeitsplatz trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu sichern. Arbeitgeber dürfen nicht vorschnell kündigen, sondern müssen alles Zumutbare unternehmen, um Ihnen die Rückkehr zu ermöglichen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat, zögern Sie nicht, sich von uns beraten zu lassen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihre Gesundheit schützt und Ihre Rechte wahrt.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: