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1. Was ist eine Ruhenszeit beim Aufhebungsvertrag?
Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn sie sich nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden – und die Agentur für Arbeit mitteilt: „Ihr Anspruch ruht.“
Die Ruhenszeit ist ein Zeitraum, in dem zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht, dieser aber nicht ausgezahlt wird, weil bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder andere Leistungen (z. B. eine Abfindung) angerechnet werden.
Merksatz: Die Ruhenszeit verschiebt den Beginn der Zahlung von ALG I – sie ist keine Sperrzeit, kann aber gleichzeitig mit ihr auftreten.
2. Wann tritt eine Ruhenszeit ein?
Die Ruhenszeit tritt typischerweise ein, wenn:
- ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde und
- der Arbeitnehmer dadurch eine Abfindung oder sonstige Entschädigung erhalten hat (§ 158 SGB III),
- das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde – also vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber hätte einhalten müssen.
Hintergrund: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob durch die Zahlung der Abfindung quasi „Lohn“ für nicht geleistete Zeit gezahlt wurde.
Merksatz: Eine Ruhenszeit wird immer dann geprüft, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Geld vorzeitig endet.
3. Wie lange dauert die Ruhenszeit?
Die Dauer der Ruhenszeit richtet sich nach:
- der Höhe der Abfindung,
- dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate,
- und dem Zeitraum, um den das Arbeitsverhältnis verkürzt wurde.
Der Maximalzeitraum beträgt bis zu 12 Monate, endet aber spätestens mit dem Ende der fiktiven Kündigungsfrist.
Beispiel: Hätte der Arbeitgeber ordentlich kündigen können zum 30.09., das Arbeitsverhältnis endet aber bereits am 30.06., dann kann die Ruhenszeit bis zum 30.09. andauern.
Merksatz: Die Ruhenszeit soll das „Entgelt ersetzen“, das bei regulärer Kündigung noch geflossen wäre.
4. Was bedeutet das für Ihren Anspruch auf ALG I?
Während der Ruhenszeit besteht kein Anspruch auf ALG I, auch wenn Sie grundsätzlich leistungsberechtigt wären. Das ist besonders kritisch, wenn:
- Sie keine weiteren Einkünfte haben,
- oder Ihre finanzielle Reserve nicht ausreicht.
Wichtig: Die Ruhenszeit verkürzt nicht die Gesamtlaufzeit Ihres Arbeitslosengeldanspruchs – sie verschiebt nur den Beginn der Zahlung.
🔹 Unser Tipp: Planen Sie bei einem Aufhebungsvertrag immer ein paar Monate ohne ALG I ein – oder lassen Sie vorab prüfen, ob eine Ruhenszeit droht.
5. Können Sie die Ruhenszeit vermeiden?
Ja – mit kluger Vertragsgestaltung. Vermeiden lässt sich die Ruhenszeit zum Beispiel, wenn:
- das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet,
- keine oder nur eine sehr geringe Abfindung gezahlt wird,
- besonderer Druck vom Arbeitgeber nachweisbar war (dann entfällt oft auch die Sperrzeit).
Eine anwaltliche Prüfung und Verhandlung des Aufhebungsvertrags ist hier Gold wert – oft lassen sich Formulierungen finden, die die Ruhenszeit ausschließen oder zumindest verkürzen.
Merksatz: Wer den Aufhebungsvertrag klug gestaltet, spart später bares Geld.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die Ruhenszeit beim Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer eine unangenehme finanzielle Lücke bedeuten – vor allem, wenn sie zusätzlich mit einer Sperrzeit kombiniert auftritt. Umso wichtiger ist es, sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die richtigen Weichen zu stellen – für eine sichere und faire Trennung vom Arbeitgeber.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: