Inhalt
1. Was meint der Begriff „Schriftform“ überhaupt?
Viele Arbeitnehmer hören im Zusammenhang mit Kündigungen, Arbeitsverträgen oder Aufhebungsverträgen vom Begriff „Schriftform“. Gemeint ist damit eine gesetzlich vorgeschriebene Form, bei der eine Urkunde handschriftlich unterzeichnet werden muss – und zwar mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier.
Rechtlich ist die Schriftform in § 126 BGB geregelt. Dort heißt es: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift […] unterzeichnet werden.“
Merksatz: Schriftform bedeutet: Ein Papierdokument mit Unterschrift – E-Mail oder Scan reicht nicht aus!
2. Welche rechtlichen Vorschriften gelten für die Schriftform?
Die Schriftform ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt – zum Beispiel:
- Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB)
- Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
- Aufhebungsverträge
- Wettbewerbsverbote (§ 74 HGB)
Das bedeutet: Ohne die Einhaltung der Schriftform sind diese Rechtsgeschäfte nichtig – sie gelten also als nicht erfolgt.
🟦 Tipp: Wenn Sie eine Kündigung bekommen haben, die nur per E-Mail, WhatsApp oder Scan kam: Sie ist unwirksam!
3. Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird?
Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist der Vertrag oder die Erklärung unwirksam. Beispiel: Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich – auch wenn der Inhalt korrekt ist – hat keine rechtliche Wirkung.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: „Ein Aufhebungsvertrag ohne Schriftform ist nichtig.“ (BAG, Urteil vom 07.07.2011 – 6 AZR 705/09)
Das kann z. B. bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, obwohl eine Kündigung ausgesprochen wurde – nur eben nicht in der richtigen Form.
Merksatz: Keine Unterschrift – keine Wirkung! Die Schriftform ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
4. Welche Alternativen zur Schriftform gibt es – und wann reichen sie nicht aus?
Neben der klassischen Schriftform kennt das Gesetz:
- Textform (§ 126b BGB) – z. B. per E-Mail, SMS, Fax
- Elektronische Form (§ 126a BGB) – mit qualifizierter elektronischer Signatur
Aber Vorsicht: Gerade im Arbeitsrecht reicht die Textform in vielen Fällen nicht aus! So ist z. B. die Kündigung per E-Mail immer unwirksam, selbst mit qualifizierter Signatur.
Für die elektronische Form braucht es ein spezielles Zertifikat – ein einfacher Scan oder eine eingescannte Unterschrift genügt nicht.
Merksatz: Nur die eigenhändige Unterschrift auf Papier erfüllt die gesetzliche Schriftform.
5. Unser Fazit zum Schluss
Die Schriftform ist kein bürokratischer Ballast, sondern ein gesetzliches Muss – besonders im Arbeitsrecht. Fehler in der Form führen schnell zur Unwirksamkeit, was für Arbeitnehmer Chance und Risiko zugleich sein kann. Wer sich unsicher ist, sollte eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen.
🟦 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung oder Ihren Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie handeln – oft entscheidet die Form über Ihre Rechte.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: