Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert, wenn eine Kündigungsfrist an einem Wochenende oder Feiertag beginnt oder endet?
Gilt das Schreiben dann trotzdem als zugegangen? Muss man an einem Sonntag handeln? Und wann endet die Frist, wenn der letzte Tag ein Feiertag ist?
Dieser Artikel klärt für Sie, was arbeitsrechtlich bei Kündigungsfristen rund um Wochenenden und Feiertage gilt – klar, verständlich und mit einem Blick auf Ihre Handlungsmöglichkeiten.
1. Beginnt oder endet eine Frist an einem Feiertag oder Wochenende – was gilt?
Wenn es um Kündigungen geht, spielen Fristen eine zentrale Rolle – etwa die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag oder die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
📌 Grundregel:
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Diese Regel ergibt sich aus § 193 BGB.
Beispiel:
Läuft eine Frist am Sonntag, 1. Mai (Feiertag), ab, dann endet sie tatsächlich am nächsten Werktag, also am Montag, 2. Mai.
Merksatz: Fristen, die an einem Feiertag oder Wochenende enden, laufen erst am nächsten Werktag ab (§ 193 BGB).
2. Wie berechnet man die Kündigungsfrist korrekt?
Die Kündigungsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer (§ 130 BGB).
Auch hier spielt das Wochenende eine Rolle:
Einwurf am Samstag in den Briefkasten zählt nur dann, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag typischerweise Post entnimmt.
Sonst beginnt der Zugang am nächsten Werktag.
Beispiel:
Geht ein Kündigungsschreiben am Samstag ein, aber der Arbeitnehmer öffnet an Wochenenden nie den Briefkasten, gilt die Kündigung erst am Montag als zugegangen.
🔹 Tipp: Arbeitgeber sollten die Kündigung so zustellen, dass der Zugang unter der Woche zweifelsfrei erfolgt – idealerweise durch Boten oder persönliche Übergabe.
3. Besonderheiten bei der Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage
Eine der wichtigsten Fristen für Arbeitnehmer ist die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung (§ 4 KSchG). Sie beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung.
Beispiel:
Geht die Kündigung am Donnerstag, 4. Juli zu, endet die Frist am Donnerstag, 25. Juli.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder Feiertag?
Dann verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Aber Vorsicht:
Der Beginn der Frist verschiebt sich nicht, wenn der Zugang an einem Samstag erfolgt – er läuft dann ab Sonntag, auch wenn das unpraktisch ist.
Merksatz: Nur das Ende der Drei-Wochen-Frist verschiebt sich bei Feiertagen – nicht der Beginn.
4. Unser Fazit zum Schluss
Wochenenden und Feiertage können Ihre Kündigungsfrist beeinflussen – aber nur beim Fristende, nicht beim Fristbeginn.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, sollte daher genau prüfen:
- Wann ging die Kündigung zu?
- Wann endet die Frist zur Klageerhebung?
- Fällt das Fristende auf einen Feiertag oder Sonntag?
Schon ein kleiner Rechenfehler kann dazu führen, dass Ihre Klage als verspätet gilt – und dann automatisch verloren geht, selbst wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.
👉 Unser Tipp: Lassen Sie die Fristen im Zweifel von einer spezialisierten Kanzlei prüfen. Wir helfen Ihnen gerne – schnell, verlässlich und mit viel Erfahrung im Arbeitsrecht.
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