Was gilt bei gleichwertigen Arbeitnehmern?

1. Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was gilt bei gleichwertigen Arbeitnehmern? Gerade im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen nach § 1 KSchG spielt die sogenannte Sozialauswahl eine zentrale Rolle. Doch was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer sozial gleich schutzwürdig sind? Wer muss dann gehen – und wer darf bleiben?


2. Sozialauswahl bei gleichwertigen Arbeitnehmern

Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 3 KSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Sind zwei oder mehr Arbeitnehmer nach diesen Kriterien sozial gleichwertig, hat der Arbeitgeber einen gewissen Ermessensspielraum.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 6 AZR 612/11) betont jedoch: Eine Auswahl „nach Belieben“ ist unzulässig. Vielmehr muss die Entscheidung sachlich begründet sein, z. B. durch betriebliche Belange wie spezielle Kenntnisse oder besondere Leistungen.


3. Auswahlrichtlinien und Interessenausgleich

In größeren Betrieben kommen oft Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) oder ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG) ins Spiel. Solche Regelungen legen fest, nach welchen Kriterien bei gleichwertigen Arbeitnehmern ausgewählt wird.

Die Gerichte prüfen dann, ob der Arbeitgeber diese Vorgaben eingehalten hat. Ein Interessenausgleich mit Namensliste erleichtert dem Arbeitgeber die Begründung der Auswahl, der Arbeitnehmer kann diese jedoch anfechten, wenn sie offensichtlich unbillig ist.


4. Klage- und Prüfungsmöglichkeiten

Wenn Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, die Auswahl sei fehlerhaft oder willkürlich, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).

Das Arbeitsgericht prüft dann, ob der Arbeitgeber bei sozial gleichwertigen Arbeitnehmern sachgerecht entschieden hat. Kann der Arbeitgeber keine plausiblen betrieblichen Gründe vorweisen, ist die Kündigung unwirksam.

🔹 Unser Tipp: Zögern Sie nicht, Ihre Chancen zu prüfen – bei Zweifeln an der Auswahl sollten Sie schnell handeln.


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?
Bei gleichwertigen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber nicht einfach nach Gutdünken entscheiden. Er muss nachvollziehbar darlegen, warum er sich für die Kündigung einer bestimmten Person entschieden hat. Wer hier Unstimmigkeiten erkennt, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Chancen zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen.

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