Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitslose möchten sich während ihrer Jobsuche finanziell absichern oder beruflich aktiv bleiben – zum Beispiel mit einem Nebenjob während der Arbeitslosigkeit. Doch hier gelten klare Regeln: Arbeitszeit, Verdienstgrenze und Meldepflichten sind gesetzlich geregelt. Wer sich nicht daran hält, riskiert Kürzungen des Arbeitslosengeldes oder sogar eine Sperrzeit. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.
1. Was gilt grundsätzlich beim Nebenjob während Arbeitslosigkeit?
Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I dürfen Sie einen Nebenjob annehmen. Das SGB III erlaubt dies ausdrücklich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Voraussetzung:
Sie müssen dem Arbeitsmarkt weiterhin in vollem Umfang zur Verfügung stehen (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Das bedeutet, der Nebenjob darf Ihre Vermittlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
Merksatz: Sie dürfen arbeiten – aber nur, solange Sie weiterhin als „verfügbar“ gelten.
2. Welche Arbeitszeitgrenzen müssen beachtet werden?
Entscheidend ist die Wochenarbeitszeit:
- Maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche – sonst entfällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Bei Überschreiten der 15-Stunden-Grenze gelten Sie nicht mehr als arbeitslos im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 3 SGB III).
Achtung: Auch unbezahlte Tätigkeiten (z. B. Ehrenamt, Selbstständigkeit) können als „Beschäftigung“ zählen!
🔹 Unser Tipp: Führen Sie eine Stundendokumentation, um den Überblick zu behalten – besonders bei schwankenden Arbeitszeiten.
3. Wie wirkt sich ein Nebenjob auf das Arbeitslosengeld I aus?
Neben der Zeit ist auch der Verdienst entscheidend:
- Ein Freibetrag von 165 € brutto monatlich bleibt anrechnungsfrei (§ 155 SGB III).
- Alles, was darüber hinausgeht, wird vom ALG I abgezogen.
- Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss – also wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht.
Merksatz: Bis 165 € monatlich dürfen Sie verdienen – jeder Cent mehr wird angerechnet.
4. Muss der Nebenjob der Agentur für Arbeit gemeldet werden?
Ja, unbedingt!
Sie sind verpflichtet, jede Nebentätigkeit vorab zu melden (§ 60 SGB I). Tun Sie das nicht, drohen:
- Rückforderungen,
- Sanktionen,
- im Extremfall eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III).
Auch Tätigkeiten, die Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben, müssen neu geprüft und angezeigt werden.
🔹 Unser Tipp: Melden Sie den Nebenjob schriftlich und mit allen Details: Stundenumfang, Arbeitszeit, Verdienst, Beginn, Arbeitgeber.
5. Was gilt für Selbstständigkeit während des Bezugs von ALG I?
Auch eine selbstständige Tätigkeit ist während des ALG-I-Bezugs möglich – unter denselben Bedingungen:
- Maximal 15 Stunden/Woche
- Maximal 165 € Gewinn pro Monat (nicht Umsatz!)
Besondere Pflicht:
Sie müssen Ihre Einnahmen belegen – z. B. durch Rechnungen, Kontoauszüge oder eine Gewinnermittlung.
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit kann sogar gefördert werden, z. B. über den Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) – allerdings nur bei vollständigem Wechsel in die Selbstständigkeit.
Merksatz: Nebenberufliche Selbstständigkeit ist erlaubt – aber nur mit Nachweisen und klarer Stundenbegrenzung.
6. Unser Fazit zum Schluss
Ein Nebenjob während der Arbeitslosigkeit kann helfen, finanziell durchzuhalten oder sich neu zu orientieren. Aber: Es gelten strenge Regeln, und Verstöße können den gesamten Leistungsanspruch gefährden. Achten Sie auf die 15-Stunden-Grenze, den Freibetrag von 165 € und die rechtzeitige Meldung bei der Agentur.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Nebenjob zulässig ist oder richtig abgerechnet wird, unterstützen wir Sie gerne – damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: