Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn sie erfahren, dass sie nur drei Wochen Zeit haben, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Diese sogenannte Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist eine zentrale Hürde im Arbeitsrecht. Wer sie versäumt, riskiert, dass selbst eine rechtswidrige Kündigung wirksam wird.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was die Frist bedeutet, wann sie beginnt – und warum schnelles Handeln entscheidend ist.
1. Was besagt die Drei-Wochen-Frist genau?
Das Kündigungsschutzgesetz (§ 4 Satz 1 KSchG) regelt:
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Diese sogenannte Kündigungsschutzklage hat das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Die Frist beträgt drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben nachweislich zugeht – etwa durch persönliche Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten.
Merksatz: Die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Tag des Zugangs – nicht ab dem Datum auf dem Kündigungsschreiben.
2. Welche Konsequenzen drohen bei Fristversäumnis?
Wenn Sie nicht fristgerecht klagen, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig wäre. Das bedeutet:
- Sie verlieren automatisch Ihren Arbeitsplatz.
- Sie können keine Abfindung, Weiterbeschäftigung oder Zeugnisansprüche mehr durchsetzen.
- Auch eine spätere Klage wird in der Regel abgewiesen.
Nur in ganz engen Ausnahmefällen kann ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt werden (§ 5 KSchG), z. B. bei schwerer Krankheit – aber auch das ist an strenge Voraussetzungen gebunden.
🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht. Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Anwalt – idealerweise noch am Tag des Kündigungszugangs.
3. Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung zu laufen. Der Zugang ist erfolgt, wenn Sie das Schreiben:
- persönlich übergeben bekommen haben (z. B. im Büro)
- oder es in Ihrem Briefkasten lag, und Sie üblicherweise Zugriff darauf hatten
Beispiel: Die Kündigung liegt am Montag, 10. Juni in Ihrem Briefkasten? Dann endet die Drei-Wochen-Frist am Montag, 1. Juli, 24:00 Uhr.
Wichtig: Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit! Nur wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 222 ZPO).
Merksatz: Die Frist beginnt am nächsten Tag nach Zugang und läuft durchgehend, auch an Wochenenden.
4. Ausnahmen und Sonderfälle
In bestimmten Situationen ist keine Kündigungsschutzklage erforderlich – z. B. bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die automatisch auslaufen. Auch bei Kündigungen während der Probezeit oder durch Kleinbetriebe gelten teilweise andere rechtliche Maßstäbe.
Zudem gibt es Sonderregelungen, etwa:
- bei Schwangeren (§ 17 MuSchG)
- bei Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX)
- bei Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG)
Hier besteht oft ein besonderer Kündigungsschutz – dennoch gilt auch in diesen Fällen: Wird eine Kündigung ausgesprochen, muss sie innerhalb von drei Wochen angegriffen werden.
Merksatz: Auch wer besonderen Kündigungsschutz hat, muss innerhalb von drei Wochen klagen – sonst wird die Kündigung wirksam.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zählt jeder Tag. Lassen Sie die Frist verstreichen, können Sie sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren – selbst wenn sie völlig ungerechtfertigt war.
Wir helfen Ihnen dabei, die Frist zu wahren und Ihre Rechte durchzusetzen. Buchen Sie gerne kurzfristig einen Termin zur Erstberatung – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei.
🔹 Unser Fazit: Die Drei-Wochen-Frist ist kein Papiertiger – sie entscheidet über Ihre arbeitsrechtliche Zukunft. Handeln Sie sofort.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: