Inhalt
Einleitung
„Sie können bleiben – aber nur zu neuen Bedingungen.“
Mit einer Änderungskündigung versucht der Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag einseitig zu ändern – oft zu Lasten des Arbeitnehmers.
Typische Fälle: weniger Gehalt, andere Arbeitszeiten, anderer Arbeitsort oder eine komplett neue Tätigkeit.
Aber: Nicht jede Änderung ist erlaubt. Und Sie müssen das nicht einfach hinnehmen – besonders dann nicht, wenn es um Ihre Lebensplanung, Ihr Einkommen oder Ihre Belastbarkeit geht.
1. Was bedeutet „Änderungskündigung“?
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung:
Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an (§ 2 KSchG).
Beispiel:
Der Arbeitgeber kündigt Ihr Arbeitsverhältnis zum 30.09. – und bietet Ihnen gleichzeitig einen neuen Vertrag ab dem 01.10. mit weniger Gehalt und einem neuen Arbeitsort an.
Sie stehen dann vor der Entscheidung:
Zustimmen? Ablehnen? Oder unter Vorbehalt annehmen?
Merksatz: Eine Änderungskündigung beendet den alten Vertrag – und will gleichzeitig einen neuen, veränderten durchsetzen.
2. Wann darf der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen?
Die Voraussetzungen richten sich nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Das heißt: Die Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein – und zwar:
- betriebsbedingt (z. B. Umstrukturierung, Standortverlagerung),
- verhaltensbedingt (z. B. bei Pflichtverstößen mit milderem Mittel als Kündigung),
- personenbedingt (z. B. gesundheitliche Einschränkungen bei bisheriger Tätigkeit).
Außerdem gilt: Die Änderungen müssen zumutbar und verhältnismäßig sein. Der Arbeitgeber darf keine Änderung „ins Blaue hinein“ verlangen – er muss konkret begründen, warum die Anpassung nötig ist.
🔹 Unser Tipp: Nicht jede betriebliche Umstellung rechtfertigt eine Änderungskündigung – lassen Sie die Begründung prüfen.
3. Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer?
Sie haben drei Reaktionsmöglichkeiten:
- Annahme – Sie akzeptieren die neuen Bedingungen. Der Arbeitsvertrag gilt dann ab dem Änderungszeitpunkt mit den neuen Konditionen.
- Ablehnung – Sie lehnen das Änderungsangebot ab. Die Kündigung wirkt dann wie eine normale Beendigungskündigung – mit allen Folgen (Klagefrist, Arbeitslosigkeit etc.).
- Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) – Sie arbeiten zu den neuen Bedingungen weiter, erheben aber Klage auf ihre soziale Rechtfertigung.
Dazu müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben – sonst gelten die neuen Bedingungen als akzeptiert.
Merksatz: Nur mit Annahme unter Vorbehalt sichern Sie sich Ihren Job – und Ihre rechtlichen Chancen gleichzeitig.
4. Was müssen Sie bei der Annahme unter Vorbehalt beachten?
Die Annahme unter Vorbehalt ist Ihr wichtigstes Werkzeug, wenn Sie sich nicht sofort festlegen möchten, aber juristisch gegen die Änderung vorgehen wollen.
Wichtig dabei:
- Sie müssen die Annahme unverzüglich erklären, spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
- Parallel dazu muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
- Die Erklärung muss klar und schriftlich erfolgen, z. B.:
„Ich nehme das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG).“
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie diese Erklärung idealerweise durch einen Anwalt verfassen – Formfehler können fatale Folgen haben.
5. Was sagt die Rechtsprechung zur Änderungskündigung?
Die Gerichte prüfen bei Änderungskündigungen sehr streng:
- Gab es wirklich einen dringenden Änderungsbedarf?
- Wurde das mildeste Mittel gewählt – also nur das Nötigste geändert?
- Ist die Änderung klar formuliert?
- Wurde der Arbeitnehmer korrekt über seine Rechte informiert?
Unklare Angebote oder nicht nachvollziehbare Gründe führen häufig zur Unwirksamkeit.
Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Änderungskündigung für unwirksam, weil die Reduzierung des Gehalts nicht hinreichend begründet war (BAG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 AZR 102/11).
Merksatz: Arbeitgeber müssen den genauen Bedarf und die Zumutbarkeit nachweisen – sonst ist die Änderungskündigung angreifbar.
6. Wie reagieren Sie am besten auf eine Änderungskündigung?
🔸 1. Ruhe bewahren.
Nicht vorschnell unterschreiben oder ablehnen.
🔸 2. Fristen beachten.
Drei Wochen Zeit für Klage – und meist nur wenige Tage für die Vorbehaltserklärung.
🔸 3. Rechtlich prüfen lassen.
Nur ein erfahrener Anwalt kann einschätzen, ob die Kündigung wirksam ist – oder ob Sie mit guten Chancen dagegen vorgehen können.
🔸 4. Strategie klären.
Je nach Ausgangslage kann auch ein taktischer Vergleich mit Abfindung oder besseren Konditionen sinnvoll sein.
🔹 Unser Tipp: Mit der richtigen Strategie können Sie Ihren Arbeitsplatz sichern – oder eine faire Lösung erreichen.
Was bedeutet das für Sie?
Eine Änderungskündigung ist kein Diktat – sondern ein Angebot unter Zwang. Sie müssen es nicht einfach akzeptieren.
Nutzen Sie Ihre Rechte, lassen Sie sich rechtlich beraten und prüfen Sie Ihre Optionen sorgfältig. Denn oft lässt sich mehr erreichen, als auf den ersten Blick erkennbar ist.
Wir begleiten Sie gern – mit Fachwissen, Erfahrung und dem Blick fürs Machbare.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: