Inhalt
1. Was bedeutet „außerordentliche Kündigung“ überhaupt?
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen folgt. Sie wird in der Regel fristlos, also mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Das ist aber nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB).
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Typische Beispiele:
- Arbeitszeitbetrug
- Diebstahl oder Unterschlagung
- massive Beleidigungen oder Bedrohungen
Merksatz: Die außerordentliche Kündigung ist eine Reaktion auf besonders schwerwiegendes Fehlverhalten – sie braucht immer einen triftigen Grund.
2. Gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist?
Ja – auch wenn die Kündigung „fristlos“ erfolgt, gibt es eine zwingende Frist für den Ausspruch der Kündigung: innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB).
Diese zwei Wochen sind keine Kündigungsfrist im klassischen Sinne, sondern eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam – selbst wenn der Grund an sich schwerwiegend genug wäre.
🔹 Tipp: Wenn Sie von einer außerordentlichen Kündigung betroffen sind, prüfen Sie, wann der Arbeitgeber vom Vorfall erfahren hat – oft liegt hier der erste Ansatzpunkt zur Verteidigung.
3. Welche Frist gilt für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes innerhalb von 14 Tagen kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB). Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem eine zur Kündigung berechtigte Person (z. B. Geschäftsführung oder HR) von den kündigungsrelevanten Tatsachen endgültig Kenntnis erlangt hat.
Achtung: Vorherige Ermittlungen oder Anhörungen (z. B. Betriebsrat) dürfen etwas Zeit beanspruchen – die Frist beginnt aber nicht zu laufen, solange der Sachverhalt noch unklar ist.
Merksatz: Arbeitgeber dürfen nicht „auf Vorrat“ kündigen – die 2-Wochen-Frist läuft ab Kenntnis des Sachverhalts, nicht ab Lust und Laune.
4. Welche Frist gilt für Arbeitnehmer?
Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen – etwa bei:
- ausbleibender Lohnzahlung
- erheblicher Gefährdung der Gesundheit
- sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Auch hier gilt: Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Unterschied: Arbeitnehmer müssen seltener ein Anhörungsverfahren einhalten, die Frist beginnt also oft früher zu laufen.
🔹 Tipp: Auch als Arbeitnehmer können Sie außerordentlich kündigen – lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten, um Ihre Rechte abzusichern.
5. Sonderfälle: Fristlose Kündigung bei besonderen Konstellationen
In manchen Fällen wird eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen – das heißt: Es wird zwar außerordentlich gekündigt, aber der Arbeitnehmer bleibt bis zu einem bestimmten Datum freigestellt oder weiter beschäftigt.
Beispiel: Ein Vertrauensverlust ist massiv, aber man will keine Prozesseskalation. Auch kann eine hilfsweise ordentliche Kündigung zusätzlich erklärt werden – für den Fall, dass die außerordentliche scheitert.
Auch tarifliche oder vertragliche Sonderregelungen können greifen. In bestimmten Branchen (z. B. Luftverkehr, Gesundheit, Pflege) gelten ggf. spezielle Kündigungsschutzvorgaben.
Merksatz: Nicht jede außerordentliche Kündigung endet sofort – aber sie braucht immer einen triftigen Grund und muss binnen 2 Wochen erfolgen.
6. Was bedeutet das für Sie?
Eine außerordentliche Kündigung trifft Arbeitnehmer oft wie ein Schlag – und genau das ist auch ihr Zweck. Umso wichtiger ist es, schnell zu reagieren:
- Prüfen Sie die Zwei-Wochen-Frist!
- Hinterfragen Sie den angeblichen Kündigungsgrund!
- Lassen Sie sich beraten, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist!
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Chancen realistisch einzuschätzen und alle Fristen zu wahren.
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