Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine betriebsbedingte Kündigung genau bedeutet und ob sie rechtmäßig ist. Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten greifen Arbeitgeber häufig auf diese Form der Kündigung zurück. Doch nicht jede betriebsbedingte Kündigung ist automatisch wirksam – das Gesetz stellt klare Anforderungen. Lesen Sie hier, worauf Sie achten sollten und wie wir Ihnen helfen können.


1. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Typische Gründe können etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder die Stilllegung von Betriebsteilen sein.

Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) legt fest, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. „Dringende betriebliche Erfordernisse“ sind dabei eine der drei anerkannten Kündigungsarten neben personen- und verhaltensbedingten Kündigungen.


2. Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dringende betriebliche Erfordernisse: Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen können, dass Arbeitsplätze wegfallen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
  • Dauerhafter Wegfall: Der Arbeitsplatz muss dauerhaft entfallen, eine nur vorübergehende Auftragsflaute reicht nicht aus.
  • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb möglich ist.
  • Interessenabwägung: Es muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen immer wieder betont (z. B. BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10).


3. Sozialauswahl: Wer darf gekündigt werden?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchführen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Das bedeutet: Er darf nicht willkürlich kündigen, sondern muss soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Dazu zählen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Arbeitgeber dürfen also nicht einfach den „teuersten“ oder „unbeliebtesten“ Mitarbeiter auswählen. Wird die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam.


4. Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingter Kündigung

Erhalten Sie eine betriebsbedingte Kündigung, sollten Sie unbedingt die Drei-Wochen-Frist beachten: Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie es objektiv gar nicht wäre.

Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie die Kündigung frühzeitig prüfen.


5. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie bei einer betriebsbedingten Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist jedoch ein Irrtum: Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet (§ 1a KSchG).

Oft wird eine Abfindung aber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags ausgehandelt. Hierbei kommt es auf geschickte Verhandlung an – dabei können wir Sie selbstverständlich unterstützen.


6. Unser Fazit zum Schluss

Eine betriebsbedingte Kündigung ist für Arbeitnehmer oft ein Schock, aber längst nicht jede Kündigung hält einer gerichtlichen Prüfung stand. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, prüfen Sie die Sozialauswahl und verpassen Sie nicht die Drei-Wochen-Frist. Wir stehen Ihnen dabei gern zur Seite – sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung brauchen.

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