Was ist eine Gruppenbildung im Rahmen der Auswahl?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine Gruppenbildung im Rahmen der Auswahl bedeutet, wenn es um betriebsbedingte Kündigungen geht. Gerade bei größeren Kündigungswellen oder Betriebsänderungen kann dieser Begriff schnell auftauchen – doch was steckt dahinter? Und welche Rechte haben Sie dabei?


1. Was bedeutet Gruppenbildung bei der Sozialauswahl?

Die Gruppenbildung ist ein arbeitsrechtlicher Fachbegriff, der vor allem im Zusammenhang mit der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG relevant ist. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen nicht willkürlich auswählen. Sie müssen bestimmte soziale Gesichtspunkte berücksichtigen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

In größeren Betrieben ist es oft üblich, vergleichbare Arbeitnehmer zunächst in Gruppen einzuteilen – etwa nach Abteilungen, Hierarchieebenen oder Tätigkeitsbereichen. Innerhalb dieser Gruppen wird dann die eigentliche Sozialauswahl getroffen.


2. Warum werden Arbeitnehmer in Gruppen eingeteilt?

Die Einteilung in Gruppen soll sicherstellen, dass die Sozialauswahl nur zwischen austauschbaren Mitarbeitern erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 21.11.2013 – 2 AZR 797/11) sind Arbeitnehmer nur dann vergleichbar, wenn sie sich gegenseitig auf ihren Arbeitsplätzen vertreten können.

Ein Beispiel: Ein kaufmännischer Sachbearbeiter ist in der Regel nicht mit einem Produktionsmitarbeiter vergleichbar. Deshalb bilden diese Gruppen. So wird verhindert, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden.


3. Wie wirkt sich die Gruppenbildung auf die Kündigung aus?

Die Gruppenbildung beeinflusst maßgeblich, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Wurde eine fehlerhafte Gruppe gebildet, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Arbeitnehmer können im Kündigungsschutzprozess (§ 4 KSchG) prüfen lassen, ob sie zu Recht in eine bestimmte Gruppe eingeteilt wurden. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum er welche Abgrenzung vorgenommen hat.


4. Gerichtliche Überprüfung der Gruppenbildung

Die Rechtsprechung verlangt, dass die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar ist. Nach BAG (z. B. Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 298/16) reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber nur pauschal Gruppen bildet, um bestimmte Mitarbeiter zu schützen.

Das Gericht prüft, ob die gebildeten Gruppen tatsächlich arbeitsplatzbezogen vergleichbar sind. Gerade Betriebsräte haben hier ein Mitspracherecht (§ 102 BetrVG).


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, sollten Sie unbedingt prüfen (lassen), ob die Gruppenbildung korrekt vorgenommen wurde. Oft lassen sich hier Ansatzpunkte finden, um eine Kündigung erfolgreich anzugreifen.

Unser Tipp: Zögern Sie nicht, sich bei Fragen zur Sozialauswahl oder Gruppenbildung rechtlich beraten zu lassen – wir unterstützen Sie gern!

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