Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, was eine Kündigung in der Insolvenz bedeutet. Was passiert mit Ihrem Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet? Gibt es spezielle Kündigungsfristen? Und wer zahlt Ihr Gehalt? Wir erklären Ihnen klar, welche Rechte und Pflichten Sie in dieser Situation haben – und wann Sie unbedingt rechtliche Hilfe brauchen.
1. Was bedeutet eine Kündigung in der Insolvenz?
Wenn ein Unternehmen insolvent wird, bedeutet das, dass es zahlungsunfähig ist oder überschuldet. Der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter kann dann Kündigungen in der Insolvenz aussprechen, um den Betrieb zu sanieren oder ganz stillzulegen. Rechtsgrundlage ist hier insbesondere § 113 Insolvenzordnung (InsO).
Merksatz: Bei Insolvenz kann auch der Insolvenzverwalter kündigen, nicht nur der bisherige Arbeitgeber.
2. Besondere Kündigungsfristen bei Insolvenz
Anders als im „normalen“ Arbeitsverhältnis gilt bei einer Kündigung in der Insolvenz eine spezielle maximale Kündigungsfrist: Sie beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 S. 2 InsO). Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag längere Kündigungsfristen vorsieht, gilt diese verkürzte Frist.
Merksatz: In der Insolvenz beträgt die Kündigungsfrist maximal drei Monate zum Monatsende – auch bei eigentlich längeren vertraglichen Fristen.
3. Welche Gründe gelten für eine Kündigung in der Insolvenz?
Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Häufig wird betriebsbedingt gekündigt, etwa weil Stellen wegfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass auch in der Insolvenz die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften einzuhalten sind (BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 6 AZR 146/19).
Merksatz: Auch in der Insolvenz muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein – pauschale Massenkündigungen sind unzulässig.
4. Auswirkungen auf Ihren Arbeitsplatz und Lohn
Wird Ihnen gekündigt, haben Sie Anspruch auf den noch ausstehenden Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist. Löhne, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können Sie als Insolvenzforderungen anmelden. Für bis zu drei Monate besteht außerdem Anspruch auf Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit (§§ 165 ff. SGB III).
Merksatz: Offene Löhne sichern Sie durch Anmeldung als Forderung – für bis zu drei Monate hilft Ihnen Insolvenzgeld.
5. Besonderheiten bei Betriebsübergang
Manchmal wird der insolvente Betrieb verkauft. Dann kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. Ihr Arbeitsvertrag geht automatisch auf den neuen Inhaber über, Kündigungen nur wegen des Übergangs sind unwirksam. Das hat auch der EuGH mehrfach bestätigt (EuGH, Urteil vom 16.03.2023 – C-522/21).
Merksatz: Bei Betriebsübergang gilt: Ihre Rechte ziehen mit um – eine Kündigung nur deshalb ist unwirksam.
6. Unser Fazit zum Schluss
Eine Kündigung in der Insolvenz bedeutet oft große Unsicherheit. Prüfen Sie genau, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob alle Fristen eingehalten wurden. Lassen Sie sich im Zweifel beraten: Eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage kann Ihren Arbeitsplatz retten oder Ihnen eine faire Abfindung sichern.
Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange! Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Melden Sie sich gern bei uns – wir unterstützen Sie zuverlässig in dieser schwierigen Phase.
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