Inhalt
1. Was ist eine „Kündigung light“?
Der Begriff „Kündigung light“ ist kein juristischer Fachbegriff, sondern stammt aus der Praxis. Gemeint ist damit eine Maßnahme des Arbeitgebers, die wie eine Kündigung wirkt, aber keine echte Kündigung ist. Typische Varianten:
- Versetzung auf einen unattraktiven Arbeitsplatz
- Entzug von Aufgaben oder Verantwortung
- Starke Einschränkung der Arbeitszeit oder Arbeitsinhalte
- (Druck-)Angebot eines Aufhebungsvertrags
Ziel ist oft, den Arbeitnehmer „freiwillig“ zum Gehen zu bewegen – ohne eine formelle Kündigung aussprechen zu müssen, die mit Risiken für den Arbeitgeber verbunden wäre (z. B. Kündigungsschutzklage).
Merksatz: Eine „Kündigung light“ ist eine Strategie, um Druck auszuüben – ohne das Kündigungsschutzgesetz direkt zu verletzen.
2. Wie unterscheidet sie sich von einer echten Kündigung?
Eine echte Kündigung bedeutet: formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein einseitiges Schreiben des Arbeitgebers, in der Regel mit Frist und unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben (§ 623 BGB).
Die „Kündigung light“ hingegen verändert meist „nur“ die Arbeitsbedingungen – scheinbar auf dem Papier freiwillig oder im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO). Sie endet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis, kann sich aber wie eine verdeckte Kündigung anfühlen.
Merksatz: Rechtlich bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – aber psychologisch fühlt sich die „Kündigung light“ oft wie ein Rauswurf an.
3. Warum nutzen Arbeitgeber dieses Mittel?
Vor allem, wenn der gesetzliche Kündigungsschutz greift (z. B. nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, § 1 KSchG), ist eine Kündigung für Arbeitgeber oft riskant und mit Hürden verbunden:
- Es braucht einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund
- Der Betriebsrat muss angehört werden (§ 102 BetrVG)
- Der Arbeitnehmer kann Klage erheben
Die „Kündigung light“ umgeht diese Hürden – in der Hoffnung, dass der Arbeitnehmer freiwillig geht oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt.
Merksatz: Eine „Kündigung light“ ist oft der Versuch, das Kündigungsschutzgesetz elegant zu umgehen.
4. Welche Risiken bestehen für Arbeitnehmer?
Wer sich auf Maßnahmen einlässt, ohne sie rechtlich prüfen zu lassen, riskiert:
- Eine einvernehmliche Beendigung ohne Kündigungsschutz
- Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)
- Psychische Belastung durch ständigen Druck
- Verzicht auf Abfindung, Zeugnis oder offene Ansprüche
Oft steckt hinter der Maßnahme eine Taktik zur einvernehmlichen Trennung, ohne dass es offen gesagt wird.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jede Veränderung des Arbeitsvertrags oder einen Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.
5. Was sollten Sie tun, wenn Sie eine „Kündigung light“ erhalten?
Bleiben Sie ruhig – aber wachsam. Unsere Empfehlung:
- Keine Unterschrift leisten, ohne rechtlichen Rat
- Maßnahmen dokumentieren (z. B. Aufgabenentzug, Gespräche)
- Betriebsrat einbeziehen, wenn vorhanden
- Arbeitsrechtliche Beratung einholen, z. B. bei uns
Ein erfahrener Fachanwalt kann einschätzen, ob die Maßnahme rechtlich zulässig ist, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat – oder ob sich eine strategische Verhandlung lohnt.
Merksatz: Bei jeder „Kündigung light“ sollten Sie prüfen lassen, ob nicht doch eine echte Kündigung dahintersteckt – getarnt als Freiwilligkeit.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die „Kündigung light“ ist oft ein Warnsignal: Der Arbeitgeber will sich trennen, ohne es offen zu sagen. Wer in dieser Situation unüberlegt handelt, verschenkt wichtige Rechte – etwa auf Kündigungsschutz, Abfindung oder ALG I.
👉 Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – gerade in Grauzonen wie diesen ist es wichtig, einen starken Partner an Ihrer Seite zu haben.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: