Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Kündigung per E-Mail rechtlich zulässig ist. Immerhin ist der digitale Weg schnell, bequem und jederzeit möglich. Doch was wie eine praktische Lösung klingt, scheitert oft an einem klaren gesetzlichen Erfordernis: der Schriftform. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, warum eine Kündigung per E-Mail in den meisten Fällen unwirksam ist – und was Sie tun können, wenn Sie eine solche Kündigung erhalten haben.
2. Schriftform bei Kündigungen – was das Gesetz verlangt
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist hier eindeutig: Eine Kündigung – egal ob durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer – muss schriftlich erfolgen. Genauer: § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat und dass die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Das bedeutet: Eine E-Mail, ein Fax oder eine WhatsApp-Nachricht reichen nicht aus. Es muss ein schriftlich unterzeichneter Brief im Original vorliegen.
Merksatz: Eine Kündigung muss im Original mit Unterschrift auf Papier erfolgen – elektronisch reicht nicht.
3. Kündigung per E-Mail: Warum sie nicht reicht
Auch wenn der Inhalt der E-Mail formal korrekt sein sollte – also Absender, Kündigungsdatum und Frist stimmen – fehlt es an der gesetzlichen Form. Die E-Mail genügt eben nicht der Schriftform, weil sie keine handschriftliche Originalunterschrift enthält.
Das gilt auch für eingescannte Unterschriften oder PDFs mit Signatur. Diese gelten nicht als „Schriftform“ im Sinne des Gesetzes, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor – und selbst diese ist bei Kündigungen ausdrücklich unzulässig, weil sie nicht die „Schriftform“, sondern die „elektronische Form“ erfüllt, die das Gesetz ausschließt.
Merksatz: Auch eine E-Mail mit eingescanntem Kündigungsschreiben ist keine wirksame Kündigung.
4. Was passiert, wenn trotzdem per E-Mail gekündigt wird?
Wenn ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer per E-Mail kündigt, ist die Kündigung rechtlich unwirksam. Sie entfaltet keine Wirkung – es ist, als wäre nie gekündigt worden. Wer eine solche E-Mail erhält, sollte also keinesfalls einfach reagieren oder gar stillschweigend akzeptieren.
Allerdings gilt: Wer sicher gehen will, dass das Arbeitsverhältnis nicht einfach „faktisch“ endet, sollte rechtzeitig aktiv werden. Denn manchmal wird trotz Formfehler nicht weiter gearbeitet – und daraus können im Einzelfall rechtliche Risiken entstehen.
🔹 Unser Tipp: Reagieren Sie auf eine Kündigung per E-Mail schriftlich und holen Sie anwaltlichen Rat ein – insbesondere, wenn der Arbeitgeber Sie nicht weiterbeschäftigt.
5. Ausnahmen und Sonderfälle – gibt es sie?
Nein – bei ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses gibt es keine Ausnahme von der Schriftformpflicht. Selbst wenn beide Seiten mit der E-Mail einverstanden wären, ändert das nichts an der rechtlichen Unwirksamkeit.
Anders sieht es aus bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsvereinbarungen – auch diese unterliegen der Schriftform (§ 623 BGB). Vertragsänderungen, wie z. B. die Verkürzung einer Kündigungsfrist, müssen also ebenfalls schriftlich erfolgen.
Merksatz: Es gibt keine wirksame Kündigung ohne schriftliches Original – auch dann nicht, wenn beide Seiten mit der E-Mail einverstanden sind.
6. Unser Fazit zum Schluss
Eine Kündigung per E-Mail ist nach deutschem Arbeitsrecht nicht zulässig und in der Regel unwirksam. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte nicht einfach schweigen, sondern prüfen (lassen), ob Handlungsbedarf besteht. Besonders wichtig ist das, wenn Sie Lohnansprüche sichern oder sich gegen eine faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren wollen.
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