Was ist eine Langzeiterkrankung?

1. Was versteht man unter einer Langzeiterkrankung?

Eine Langzeiterkrankung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Anders als bei einer normalen Erkältung oder einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit zieht sich die Erkrankung hier oft über mehrere Monate – teilweise sogar über Jahre – hin. Typische Beispiele sind chronische Erkrankungen, Krebsleiden oder psychische Erkrankungen wie Burn-out.

Das Gesetz selbst definiert den Begriff „Langzeiterkrankung“ nicht ausdrücklich. Im Arbeitsrecht wird er aber häufig verwendet, um Fälle abzugrenzen, in denen der Arbeitgeber zu besonderen Maßnahmen verpflichtet ist – z. B. zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).


2. Ab wann gilt eine Krankheit als Langzeiterkrankung?

Ab wann genau eine Krankheit als Langzeiterkrankung gilt, ist nicht starr geregelt. Nach der Rechtsprechung wird häufig ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen angesetzt. Das hängt damit zusammen, dass der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet ist, ein BEM einzuleiten, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Die Gerichte stellen bei der Bewertung darauf ab, ob aufgrund einer ärztlichen Prognose mit einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann oder nicht.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihnen ein BEM angeboten wurde – es kann Ihre Rechte im Krankheitsfall erheblich stärken.


3. Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat eine Langzeiterkrankung?

Bei einer Langzeiterkrankung können verschiedene Folgen eintreten:

  • Lohnfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Danach greift das Krankengeld der Krankenkasse.
  • Urlaubsansprüche: Auch während einer Langzeiterkrankung sammeln sich Urlaubsansprüche an. Diese verfallen nur unter bestimmten Voraussetzungen (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement: Der Arbeitgeber muss Ihnen ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Tut er das nicht, kann eine spätere krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

4. Muss bei Langzeiterkrankung eine Kündigung befürchtet werden?

Eine Kündigung während einer Langzeiterkrankung ist zwar möglich, aber an hohe Hürden geknüpft. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13) ist eine personenbedingte Kündigung nur zulässig, wenn:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es ist nicht zu erwarten, dass Sie in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig werden.
  2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen: Ihre Fehlzeiten verursachen erhebliche Störungen im Betrieb.
  3. Interessenabwägung: Es muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung noch zumutbar ist.

Ohne ein ordentlich durchgeführtes BEM kann eine Kündigung schnell angreifbar sein.


5. Wie können wir Sie bei einer Langzeiterkrankung unterstützen?

Eine Langzeiterkrankung ist für Arbeitnehmer belastend – nicht nur gesundheitlich, sondern auch rechtlich. Wir prüfen für Sie:

  • ob Ihr Arbeitgeber seine Pflichten (z. B. BEM) erfüllt hat,
  • ob Ihre Kündigung rechtlich haltbar ist,
  • wie Sie Ihre Ansprüche sichern können (Urlaub, Krankengeld, Abfindung).

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber rechtmäßig handelt. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: