Was ist eine Massenentlassungsanzeige?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wenn im Unternehmen plötzlich von einer „Massenentlassung“ oder „Massenentlassungsanzeige“ die Rede ist. Was bedeutet das konkret für die Beschäftigten? Wann muss der Arbeitgeber solche Entlassungen anzeigen – und was passiert, wenn er es nicht tut? In diesem Beitrag erklären wir, was hinter der Massenentlassungsanzeige steckt, wann sie vorgeschrieben ist und warum sie auch für Sie als Arbeitnehmer wichtig sein kann.


1. Was bedeutet „Massenentlassung“?

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitraum eine größere Anzahl von Kündigungen ausspricht. Maßgeblich ist dabei § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die genaue Zahl hängt von der Betriebsgröße ab:

  • ab mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten: mehr als 5 Kündigungen
  • ab 60 bis weniger als 500 Beschäftigten: mindestens 10 % oder mehr als 25 Kündigungen
  • ab 500 oder mehr Beschäftigten: mindestens 30 Kündigungen

Es zählen dabei nicht nur betriebsbedingte Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge und andere Formen der einvernehmlichen Beendigung, wenn sie auf Initiative des Arbeitgebers beruhen.


2. Wann muss eine Massenentlassungsanzeige erfolgen?

Vor Ausspruch der Kündigungen muss der Arbeitgeber die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dabei geht es nicht um eine Genehmigung, sondern um eine Anzeige- und Konsultationspflicht. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und kann nur durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten eingereicht werden.

Wichtig: Die Kündigungen dürfen erst nach dem Eingang der Anzeige bei der Arbeitsagentur und dem Ablauf einer bestimmten Sperrfrist (meist 30 Tage) ausgesprochen werden – § 18 KSchG.

🔹 Unser Tipp: Kündigungen, die vor einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind rechtlich unwirksam!


3. Was muss in der Anzeige enthalten sein?

Die Anzeige muss gemäß § 17 Abs. 3 KSchG zahlreiche Informationen enthalten, darunter:

  • Angaben über den Betrieb und den Arbeitgeber
  • Gründe für die Entlassungen
  • Zahl der zu entlassenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen erfolgen sollen
  • Kriterien zur Sozialauswahl
  • Ergebnisse der Konsultation mit dem Betriebsrat

Ein Formfehler oder eine unvollständige Anzeige kann dazu führen, dass alle Kündigungen unwirksam sind.


4. Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser vorab beteiligt werden – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend über die geplanten Entlassungen informieren und mit ihm beraten (§ 17 Abs. 2 KSchG).

Das Ergebnis dieser Konsultation ist der Anzeige an die Arbeitsagentur beizufügen. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann das ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

🔹 Unser Tipp: Achten Sie darauf, ob der Betriebsrat einbezogen wurde – das kann ein wichtiges Argument im Kündigungsschutzprozess sein.


5. Was passiert, wenn keine Anzeige erfolgt?

Wird die Massenentlassungsanzeige ganz unterlassen oder fehlerhaft erstellt, sind die betroffenen Kündigungen unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 13.07.2006 – 6 AZR 198/06.

Arbeitnehmer können dann mit guten Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist dafür beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).


6. Unser Fazit zum Schluss

Die Massenentlassungsanzeige ist kein „Bürokratie-Formular“, sondern ein zentrales Schutzinstrument für Arbeitnehmer. Wird sie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – gerade bei einer Massenkündigung können formale Fehler entscheidend sein.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: