Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie gekündigt werden dürfen, weil sie ihre Arbeit nicht mehr leisten können – etwa wegen Krankheit oder fehlender Qualifikation. Hier kommt die personenbedingte Kündigung ins Spiel: Sie ist eine spezielle Form der ordentlichen Kündigung und greift, wenn persönliche Gründe beim Arbeitnehmer selbst vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Wann ist das erlaubt – und was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind?
1. Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Die personenbedingte Kündigung ist eine von drei anerkannten Kündigungsarten im deutschen Arbeitsrecht (§ 1 Abs. 2 KSchG):
- betriebsbedingt: wegen dringender betrieblicher Erfordernisse,
- verhaltensbedingt: wegen Pflichtverletzungen,
- personenbedingt: wegen in der Person liegender Gründe.
Bei der personenbedingten Kündigung geht es also um Umstände, die der Arbeitnehmer nicht oder nur schwer beeinflussen kann – etwa eine langfristige Krankheit, fehlende Arbeitserlaubnis oder den Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für den Job zwingend nötig ist.
Merksatz: Eine personenbedingte Kündigung betrifft persönliche Umstände, die der Arbeitnehmer nicht schuldhaft verursacht hat.
2. Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 583/12) sind vier Voraussetzungen zu prüfen:
1️⃣ Negative Prognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung auch künftig nicht erbringen kann. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit Jahren immer wieder länger krank.
2️⃣ Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Fehlzeiten oder Leistungsausfälle müssen den Betrieb spürbar belasten – finanziell oder organisatorisch.
3️⃣ Interessenabwägung: Es wird geprüft, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung trotzdem zumutbar ist – z. B. wegen langer Betriebszugehörigkeit oder geringer Auswirkungen.
4️⃣ Keine mildere Maßnahme: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es keine Alternative gibt, wie z. B. eine Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes.
🔹 Tipp: Arbeitgeber müssen die Voraussetzungen genau darlegen können – pauschale Behauptungen reichen nicht!
3. Typische Beispiele: Krankheit, fehlende Eignung & Co.
- Langzeiterkrankung: Der Klassiker. Wenn eine Genesung nicht absehbar ist und keine leidensgerechte Beschäftigung möglich ist, kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 565/14).
- Fehlende Arbeitserlaubnis: Wer z. B. seine Aufenthaltsgenehmigung verliert, kann seinen Job nicht weiter ausüben.
- Verlust der Fahrerlaubnis: Für LKW-Fahrer oder Außendienstler kann dies existenziell sein.
Merksatz: Typische personenbedingte Kündigungsgründe sind nicht verschuldet – anders als bei Pflichtverstößen!
4. Was muss der Arbeitgeber beachten?
BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement): Bei krankheitsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber vorab ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Ohne diesen Versuch, die Beschäftigung zu erhalten, ist die Kündigung oft unwirksam.
Sozialauswahl: Anders als bei betriebsbedingten Kündigungen spielt die Sozialauswahl hier keine Rolle – entscheidend ist allein die individuelle Leistungsfähigkeit.
Kündigungsfrist: Es gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung ist bei personenbedingten Gründen nur in Extremfällen denkbar.
Merksatz: Ohne korrekt durchgeführtes BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung meist angreifbar!
5. Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten
Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, heißt das nicht, dass Sie sie einfach hinnehmen müssen. Oft sind formale Fehler der Grund, warum solche Kündigungen vor Gericht scheitern. Lassen Sie deshalb unbedingt prüfen, ob:
- die Prognose tatsächlich negativ ist,
- der Arbeitgeber Alternativen geprüft hat,
- ein BEM durchgeführt wurde.
Dafür steht Ihnen die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG offen – innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.
🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange! Gerade bei einer personenbedingten Kündigung lohnt es sich fast immer, die Erfolgsaussichten durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
✅ Unser Fazit zum Schluss
Eine personenbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Viele dieser Kündigungen scheitern vor Gericht, weil Arbeitgeber ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben. Lassen Sie sich beraten – wir helfen Ihnen gern, Ihre Chancen realistisch einzuschätzen und Ihre Rechte durchzusetzen!
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: