Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Einleitung

„Ich kann doch nichts dafür …“
Genau das ist der Kern der personenbedingten Kündigung: Sie beruht nicht auf einem Fehlverhalten, sondern auf Umständen, die in Ihrer Person liegen – und die Sie oft nicht selbst beeinflussen können.

Aber: Auch wenn Sie nichts „falsch“ gemacht haben, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden – wenn Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihre Arbeit zu leisten.

In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was eine personenbedingte Kündigung ist, welche rechtlichen Hürden dabei gelten – und was Sie dagegen unternehmen können.


1. Was bedeutet „personenbedingte Kündigung“?

Die personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, die nicht wegen Ihres Verhaltens oder betrieblicher Gründe erfolgt, sondern weil Sie aus persönlichen Gründen dauerhaft nicht (mehr) arbeitsfähig sind.

Typische Beispiele:

  • Langzeiterkrankung
  • Fehlende Arbeitserlaubnis
  • Verlust der beruflichen Zulassung (z. B. bei Ärzten, Fahrern)
  • Mangelnde körperliche oder geistige Eignung

2. In welchen Fällen ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?

Laut § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Bei personenbedingten Gründen gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Negative Prognose: Es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer dauerhaft oder wiederholt ausfällt.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs: Der Ausfall muss die betrieblichen Abläufe oder wirtschaftlichen Interessen erheblich stören.
  3. Keine anderweitige Einsatzmöglichkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung – z. B. auf einem anderen Arbeitsplatz – möglich ist.
  4. Interessenabwägung: Es muss abgewogen werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist.

🔹 Unser Tipp: Gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen ist die „negative Gesundheitsprognose“ entscheidend – und rechtlich umstritten.


3. Die wichtigsten Fallgruppen: Krankheit, Führerscheinentzug & Co.

Die häufigsten personenbedingten Kündigungen betreffen:

a) Krankheitsbedingte Kündigung

Diese ist der Klassiker. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer häufig krank oder langfristig arbeitsunfähig ist – und dies voraussichtlich so bleiben wird.

Das Bundesarbeitsgericht fordert dazu in ständiger Rechtsprechung einen dreistufigen Prüfmaßstab:

  • Gesundheitsprognose
  • Betriebsbeeinträchtigung
  • Interessenabwägung
    (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13)

b) Wegfall der Eignung

Z. B. bei Berufskraftfahrern der Verlust des Führerscheins oder bei Lehrern der Entzug der Unterrichtserlaubnis.

c) Ausländerrechtliche Gründe

Fehlt z. B. die notwendige Arbeitserlaubnis dauerhaft, kann eine personenbedingte Kündigung rechtmäßig sein.


4. Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung?

Gerichte prüfen personenbedingte Kündigungen sehr streng. Entscheidend ist:

  • Individuelle Bewertung des Einzelfalls
  • Beweislast beim Arbeitgeber für Prognose und Beeinträchtigung
  • Sorgfältige Prüfung von Alternativen zur Kündigung (z. B. Umsetzung, Teilzeit, technische Hilfen)

Ein vorgeschaltetes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist kein zwingender Kündigungsvoraussetzung – aber seine Unterlassung kann die Kündigung unwirksam machen (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

🔹 Unser Tipp: Hat Ihr Arbeitgeber kein BEM durchgeführt? Das kann Ihre Kündigung kippen!


5. Was können Sie gegen eine personenbedingte Kündigung tun?

Auch hier gilt:
Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Danach ist die Kündigung wirksam – auch wenn sie objektiv falsch war.

Lassen Sie unbedingt prüfen:

  • Ist die Prognose stichhaltig?
  • Gibt es mildere Mittel?
  • Wurde ein BEM durchgeführt?
  • Gab es eine faire Interessenabwägung?

In vielen Fällen lässt sich die Kündigung verhindern oder zumindest eine Abfindung durchsetzen.

🔹 Unser Tipp: Auch wenn Sie krank sind – wehren Sie sich! Gerade in sensiblen Fällen ist anwaltlicher Beistand entscheidend.


6. Gibt es eine Abfindung bei personenbedingter Kündigung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht – aber in der Praxis kann oft eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs erzielt werden.
Insbesondere wenn:

  • die Rechtslage unklar ist,
  • der Arbeitgeber formale Fehler gemacht hat (z. B. fehlendes BEM),
  • das Verfahren zügig beendet werden soll.

Richtwert: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – mit Luft nach oben bei guter Verhandlungsstrategie.


Was bedeutet das für Sie?

Eine personenbedingte Kündigung ist juristisch anspruchsvoll – und bietet gute Angriffspunkte.
Lassen Sie sich nicht entmutigen, nur weil ein gesundheitliches Problem vorliegt. In vielen Fällen ist die Kündigung unwirksam oder angreifbar.

Wir unterstützen Sie gern – mit klarem Blick, rechtlicher Präzision und dem Ziel, das Beste für Sie herauszuholen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: