Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn die Agentur für Arbeit nach einer Kündigung nicht sofort zahlt. Der Grund: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Doch was steckt dahinter? Wann wird sie verhängt – und wie können Sie sich davor schützen? In diesem Artikel erklären wir Ihnen klar und verständlich, worauf Sie achten sollten, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen.


1. Was bedeutet „Sperrzeit“ beim Arbeitslosengeld?

Die Sperrzeit ist eine zeitweise Nichtzahlung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit. Sie tritt ein, wenn der Arbeitslose nach Auffassung der Behörde eine Pflichtverletzung begangen hat – etwa, weil er selbst gekündigt oder sich „versicherungswidrig verhalten“ hat (§ 159 SGB III).

Während dieser Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, obwohl Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf hätten.


2. Wann tritt eine Sperrzeit ein?

Typische Fälle, in denen eine Sperrzeit verhängt wird:

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
  • Aufhebungsvertrag ohne triftige rechtliche oder gesundheitliche Gründe
  • Verhaltensbedingte Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
  • Nichtbewerbung auf zumutbare Stellenangebote
  • Nichtteilnahme an zumutbaren Maßnahmen oder Terminen

Ein „wichtiger Grund“ kann z. B. sein: Mobbing, gesundheitliche Belastung mit Attest, Umzug wegen Ehe oder Betreuung eines Kindes.


3. Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Dauer richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung:

  • 21 Wochen bei wiederholten oder schweren Pflichtverstößen
  • 12 Wochen bei eigenem Verschulden (z. B. Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund)
  • 6 oder 3 Wochen, wenn es mildernde Umstände gibt
  • 1 Woche, bei kleineren Pflichtverstößen (z. B. verspätete Arbeitsuchendmeldung)

Die Agentur für Arbeit prüft den Einzelfall und erlässt einen Sperrzeitbescheid.


4. Welche Folgen hat eine Sperrzeit?

Die wichtigsten Auswirkungen:

  • Kein Arbeitslosengeld während der Sperrzeit
  • Verkürzung des Gesamtanspruchs: Die Anspruchsdauer wird um die Sperrzeit gekürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)
  • Keine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während der Sperrzeit – es sei denn, Sie zahlen freiwillig ein
  • Verlängerung der Versicherungslücke, was sich z. B. auf Elterngeld oder Rentenansprüche negativ auswirken kann

🔹 Unser Tipp: Auch wenn Sie später Arbeitslosengeld bekommen, fehlen Ihnen diese Wochen im Leistungszeitraum.


5. Kann man eine Sperrzeit vermeiden?

Ja – aber nur mit guter Vorbereitung und klarem Vorgehen:

  • Keine Eigenkündigung ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt oder die Agentur für Arbeit
  • Aufhebungsverträge unbedingt prüfen lassen! Nur wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, ist die Sperrzeit vermeidbar
  • Gesundheitliche Gründe müssen ärztlich belegt sein
  • Vermeiden Sie Versäumnisse bei Meldungen und Bewerbungen
  • Lassen Sie den Sperrzeitbescheid prüfen, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen

6. Was bedeutet das für Sie?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann finanziell und sozial belastend sein – gerade in einer ohnehin schwierigen Phase. Oft entstehen Sperrzeiten nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit. Deshalb: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern – sprechen Sie uns an, bevor Sie wichtige Entscheidungen treffen. Denn in vielen Fällen lässt sich eine Sperrzeit ganz vermeiden oder verkürzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: