Was ist eine Sprinterklausel?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer stoßen im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag erstmals auf den Begriff „Sprinterklausel“. Was sich auf den ersten Blick sportlich anhört, ist in Wirklichkeit eine vertragliche Regelung, die Ihnen im Falle eines geplanten Ausstiegs eine flexible Option bietet – aber auch gut überlegt sein will.

In diesem Beitrag erklären wir, was eine Sprinterklausel genau ist, welche Chancen und Risiken sie mit sich bringt und wann es sinnvoll sein kann, sich anwaltlich beraten zu lassen.


1. Was ist eine Sprinterklausel?

Die Sprinterklausel ist eine vertragliche Regelung in einem Aufhebungsvertrag oder Sozialplan, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, freiwillig vor dem offiziell vereinbarten Beendigungsdatum aus dem Arbeitsverhältnis auszusteigen.

Beispiel: Ihr Aufhebungsvertrag regelt ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09., aber dank der Sprinterklausel dürfen Sie schon zum 31.07. gehen – wenn Sie möchten.

Typischerweise sieht die Klausel vor, dass Sie mit einer verkürzten Frist (z. B. 7 oder 14 Tage) durch eigene Erklärung („Sprintererklärung“) das Arbeitsverhältnis früher beenden können.


2. Wozu dient eine Sprinterklausel?

Die Sprinterklausel schafft Flexibilität: Für den Fall, dass Sie schneller einen neuen Job finden, können Sie früher aussteigen – und müssen nicht bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit „aussitzen“.

Besonders häufig findet sich die Sprinterklausel in Sozialplänen bei größeren Umstrukturierungen oder in Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung.

Häufig ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme der Sprinterklausel sogar Geld spart – und einen Teil dieser Ersparnis in Form einer höheren Abfindung an Sie weitergibt.

🔹 Unser Tipp: Die Sprinterklausel kann Ihre Verhandlungsposition verbessern – insbesondere, wenn Sie sich frühzeitig neu orientieren möchten.


3. Welche Vorteile hat eine Sprinterklausel für Arbeitnehmer?

Die wichtigsten Vorteile im Überblick:

  • Schneller Jobwechsel möglich, ohne Nachteile bei der Abfindung
  • Selbstbestimmung über den Austrittszeitpunkt
  • Vermeidung von Leerlaufzeiten, etwa wenn Sie ohnehin freigestellt sind
  • In vielen Fällen: Erhöhung der Abfindung, wenn durch vorzeitiges Ausscheiden Gehalt eingespart wird

Wichtig: Oft ist die Höhe der Abfindung an das tatsächliche Austrittsdatum gekoppelt. Je früher Sie „springen“, desto mehr Restgehalt spart der Arbeitgeber – und desto höher fällt ggf. die Sprinterprämie aus.


4. Gibt es Risiken bei der Nutzung?

Ja – die Sprinterklausel kann auch Fallstricke bergen.

Einige Punkte sollten Sie vor der Erklärung gut prüfen:

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wenn Sie kündigungsähnlich selbst das Arbeitsverhältnis beenden, droht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III – es sei denn, Sie haben bereits einen Anschlussjob.
  • Verlust von Urlaubsansprüchen: Je nach Formulierung kann bei vorzeitigem Austritt Urlaubsabgeltung verloren gehen.
  • Sozialversicherungsrechtliche Lücken, wenn das neue Arbeitsverhältnis nicht nahtlos anschließt

Daher sollte eine Sprinterklausel immer gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt geprüft und ggf. verhandelt werden – insbesondere im Hinblick auf Abfindung, Sozialversicherung und ALG I.


5. Was bedeutet das für Sie?

Eine Sprinterklausel kann eine sehr sinnvolle Gestaltung sein, wenn Sie bald aussteigen möchten oder bereits einen neuen Job in Aussicht haben.

Sie bietet Flexibilität – birgt aber auch Risiken, wenn sie nicht klug genutzt wird. Wichtig ist, dass Sie alle Folgen kennen, bevor Sie die Sprinterklausel ausüben.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Verhandlung Ihres Aufhebungsvertrags – einschließlich der Sprinterklausel und der Abfindung. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin mit uns – persönlich oder online.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: