Inhalt
Einleitung
„Ich habe doch gar nichts Schlimmes gemacht!“
Diese Reaktion hören wir oft von Mandanten, die eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben.
Ob Zuspätkommen, unfreundliches Verhalten oder private Handynutzung: Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt gleich eine Kündigung.
Aber: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber sich tatsächlich wegen Ihres Verhaltens von Ihnen trennen – und das sogar fristlos.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist, welche Rolle die Abmahnung spielt – und wie Sie sich effektiv dagegen wehren können.
1. Was bedeutet „verhaltensbedingte Kündigung“?
Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht.
Typisch ist: Der Arbeitgeber sieht eine Störung des Arbeitsverhältnisses, weil Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben – und traut Ihnen keine künftige Vertragstreue mehr zu.
Merksatz: Verhaltensbedingte Kündigungen setzen Pflichtverletzungen voraus – also ein steuerbares Verhalten, das Sie hätten vermeiden können.
2. In welchen Fällen ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig?
Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 KSchG):
- Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer hat gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen (z. B. unentschuldigtes Fehlen, Beleidigung, Arbeitsverweigerung).
- Abmahnung: In der Regel muss der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt worden sein.
- Verhältnismäßigkeit: Eine mildere Reaktion (z. B. erneute Abmahnung oder Versetzung) wäre nicht ausreichend.
- Interessenabwägung: Arbeitgeberinteresse an Beendigung überwiegt Arbeitnehmerinteresse an Fortsetzung.
🔹 Unser Tipp: Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in vielen Fällen unwirksam.
3. Ist eine Abmahnung immer erforderlich?
Ja – fast immer.
Die Abmahnung soll:
- das Fehlverhalten konkret benennen,
- den Arbeitnehmer warnen und
- klar machen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Nur in Ausnahmefällen ist keine Abmahnung nötig – etwa bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, bei denen eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist (z. B. massive Beleidigung, sexuelle Belästigung, Straftaten).
Merksatz: Keine Kündigung ohne vorherige gelbe Karte – so sieht es das Arbeitsrecht in aller Regel vor.
4. Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen
Zulässige Gründe (nach vorheriger Abmahnung) können sein:
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
- Fortgesetztes Zuspätkommen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Verstöße gegen Arbeitsanweisungen
- Ständige Störungen des Betriebsfriedens
- Private Internetnutzung trotz Verbot
In schweren Fällen ist auch eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Ein Arbeitnehmer beleidigte seinen Vorgesetzten mit „Wichser“ – nach vorheriger Abmahnung hielt das Gericht die Kündigung für wirksam (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08).
🔹 Unser Tipp: Auch bei „kleineren“ Verstößen kann es schnell ernst werden – vor allem bei Wiederholung.
5. Was können Sie gegen eine verhaltensbedingte Kündigung tun?
Wie bei jeder Kündigung gilt:
Sie haben drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG).
Dabei wird geprüft:
- War der vorgeworfene Verstoß wirklich so gravierend?
- Gab es eine ordnungsgemäße Abmahnung?
- War die Kündigung verhältnismäßig?
In vielen Fällen gelingt es, die Kündigung abzuwehren oder in eine ordentliche Beendigung mit Abfindung umzuwandeln.
🔹 Unser Tipp: Je früher Sie reagieren, desto besser – gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen zählt oft jedes Detail.
6. Welche Folgen hat eine verhaltensbedingte Kündigung?
Neben dem Jobverlust drohen:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), weil der Verlust „selbstverschuldet“ war
- Negativer Vermerk im Arbeitszeugnis (z. B. „aus verhaltensbedingten Gründen“)
- Schwierigkeiten bei künftigen Bewerbungen
Umso wichtiger ist es, rechtzeitig gegenzusteuern und – wenn nötig – einen Vergleich mit positiver Zeugnisformulierung zu verhandeln.
Merksatz: Verhaltensbedingte Kündigungen hinterlassen Spuren – lassen Sie das nicht einfach so stehen.
Was bedeutet das für Sie?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht das Ende der Welt – aber ein ernstzunehmender Schritt mit weitreichenden Folgen.
Lassen Sie die Vorwürfe und die formalen Voraussetzungen sofort anwaltlich prüfen – oft gibt es gute Verteidigungsansätze, die zur Rettung Ihres Arbeitsplatzes oder einer Abfindung führen können.
Wir helfen Ihnen gerne weiter – zuverlässig, kompetent und auf Augenhöhe.
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