Was ist eine zweifelhafte Aufhebungsmasche?

Einleitung

Zweifelhafte Aufhebungsmasche – allein der Begriff lässt aufhorchen. Viele Arbeitnehmer schildern uns, dass sie zu einem überraschenden Personalgespräch gebeten werden, nur um dann mit einem vorgefertigten Aufhebungsvertrag konfrontiert zu werden. Ohne Vorwarnung, ohne Bedenkzeit. „Unterschreiben Sie besser gleich – sonst droht die Kündigung.“ Doch ist das rechtens? Was steckt hinter solchen Methoden – und wie sollte man reagieren?


1. Was versteht man unter einer „zweifelhaften Aufhebungsmasche“?

Der Begriff bezeichnet undurchsichtige oder manipulative Vorgehensweisen, mit denen Arbeitgeber versuchen, sich schnell, billig und rechtssicher von Mitarbeitern zu trennen – ohne Kündigungsschutzklage und ohne Sozialplan.

Typisch ist das Angebot eines „freiwilligen“ Aufhebungsvertrags, das unter Druck präsentiert wird: zum Beispiel in einem kurzfristig einberufenen Gespräch oder sogar mit Drohungen wie „Bei Nichtunterzeichnung müssen wir kündigen“.


2. Typische Tricks und Vorgehensweisen von Arbeitgebern

Viele Mandanten berichten uns von ähnlichen Mustern. Hier ein Überblick über häufige Maschen:

  • Zeitdruck: Der Vertrag muss sofort unterschrieben werden – Bedenkzeit wird nicht eingeräumt.
  • Drohung mit Kündigung: Oft heißt es: „Wenn Sie nicht unterschreiben, folgt die (verhaltensbedingte) Kündigung.“
  • Schlecht gerechnete Abfindung: Die angebotene Abfindung liegt weit unter dem gesetzlichen oder marktüblichen Niveau.
  • Täuschung über Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Möglichkeit einer Sperrzeit wird bewusst verschwiegen.
  • Mangelnde Aufklärung: Weder über Kündigungsschutz noch über Beratungsrechte wird informiert.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter unzulässigem Druck zustande kommt (BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht überrumpeln – fordern Sie immer Bedenkzeit und anwaltliche Prüfung.


3. Warum Sie vorsichtig sein sollten

Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden. Anders als etwa bei einem Kauf im Internet gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 312g BGB greift hier nicht).

Besonders kritisch:

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III): Wer ohne wichtigen Grund freiwillig geht, riskiert 12 Wochen ohne Geld.
  • Verlust von Kündigungsschutz (§ 1 KSchG): Wer unterschreibt, kann keine Kündigungsschutzklage mehr führen.
  • Keine Chance auf Abfindung über Sozialplan oder Einigung vor Gericht.

4. Rechtliche Möglichkeiten und Gegenstrategien

Wenn Sie bereits unterzeichnet haben, ist eine Anfechtung nach § 123 BGB möglich – z. B. wegen Drohung oder arglistiger Täuschung. Die Anforderungen dafür sind aber hoch. Es muss klarer psychischer Druck oder bewusste Täuschung nachgewiesen werden.

Besser ist es, frühzeitig zu reagieren:

  • Keine Unterschrift ohne Beratung!
  • Schriftliche Notizen über den Ablauf des Gesprächs anfertigen (Zeitpunkt, Inhalte, Wortwahl).
  • Zeugen benennen, falls jemand anwesend war.
  • Sofort anwaltliche Unterstützung holen – idealerweise bevor etwas unterschrieben wird.

🔹 Unser Tipp: Kommen Sie lieber einmal zu früh zu uns als zu spät. Wir prüfen Aufhebungsverträge sofort – oft noch am selben Tag.


5. Unser Fazit zum Schluss

Viele Arbeitgeber setzen auf die Überraschungstaktik – doch Sie müssen da nicht mitspielen. Eine zweifelhafte Aufhebungsmasche erkennt man oft an der Dringlichkeit und mangelnden Fairness. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sondern holen Sie sich rechtzeitig juristische Unterstützung.

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