Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung wehren können, wenn ihre persönlichen Lebensumstände besonders schutzbedürftig sind. Das Stichwort lautet: Härtefall bei betriebsbedingter Kündigung. Aber was ist ein Härtefall eigentlich genau? Wann können persönliche Umstände eine Kündigung verhindern? Und was sollten Sie beachten, wenn Sie glauben, betroffen zu sein?
1. Wann spricht man von einem Härtefall?
Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die über das übliche Maß hinausgeht. Das Gesetz selbst verwendet den Begriff nicht ausdrücklich, aber § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl zu beachten ist.
Dabei müssen Arbeitgeber bestimmte Kriterien berücksichtigen:
- Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Ein Härtefall liegt oft dann vor, wenn ein Arbeitnehmer besonders schutzbedürftig ist, etwa weil er alleinerziehend ist oder ein pflegebedürftiges Familienmitglied betreut.
Merksatz: Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kündigung für den Arbeitnehmer eine besondere soziale Härte bedeuten würde.
2. Welche Folgen hat ein Härtefall bei der Kündigung?
Wird ein Härtefall nicht ausreichend berücksichtigt, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam (§ 1 KSchG). Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.
Besonders relevant ist dies, wenn im Rahmen der Sozialauswahl Fehler gemacht wurden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach betont, dass bei der Auswahlentscheidung besondere persönliche Umstände stärker ins Gewicht fallen müssen (BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 2 AZR 516/11).
Unser Tipp: Lassen Sie die Sozialauswahl unbedingt von einem Anwalt prüfen, wenn Sie glauben, dass bei Ihnen ein Härtefall vorliegt.
Merksatz: Wird ein Härtefall nicht berücksichtigt, kann die Kündigung unwirksam sein.
3. Wie wird ein Härtefall geprüft?
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung der Vergleichsgruppe: Welche Arbeitnehmer sind miteinander vergleichbar?
- Bewertung der Sozialdaten: Wer ist sozial am schutzwürdigsten?
- Abwägung besonderer Härtegründe: Gibt es individuelle Umstände, die besonders zu berücksichtigen sind?
Die Beweislast für einen Härtefall liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Deshalb sollten Sie alle Nachweise (z. B. Atteste, Pflegebescheide, Sorgerechtsnachweise) sorgfältig sammeln.
Merksatz: Wer einen Härtefall geltend machen will, muss ihn belegen können.
4. Beispiele aus der Rechtsprechung
Einige typische Beispiele, die Gerichte als Härtefall anerkennen können:
- Alleinerziehende mit kleinen Kindern (BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 706/00)
- Schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer mit besonders langen Betriebszugehörigkeiten
- Pflege von Angehörigen
Wichtig: Jeder Fall ist eine Einzelfallentscheidung! Ob ein Härtefall vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Merksatz: Gerichte prüfen Härtefälle immer individuell – es gibt keine starre Regel.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre betriebsbedingte Kündigung eine besondere soziale Härte für Sie darstellt, sollten Sie nicht zögern: Suchen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung! (§ 4 KSchG)
Wir prüfen gern, ob in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt und ob sich daraus Chancen ergeben, Ihre Kündigung erfolgreich anzugreifen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: