Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, was mit Lohnansprüchen bei Insolvenz passiert. Was, wenn der Arbeitgeber plötzlich zahlungsunfähig ist? Muss man auf seinen Lohn verzichten? Und wer springt dann ein? Hier lesen Sie, wie Ihre Ansprüche gesichert werden können und welche Schritte jetzt wichtig sind.
1. Was passiert mit Lohnansprüchen bei Insolvenz?
Sobald über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, geht die Verwaltung des Unternehmensvermögens auf den Insolvenzverwalter über. Offene Lohnansprüche, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind, gelten dabei als sogenannte Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).
Diese Forderungen werden im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Ob Sie am Ende aber tatsächlich Ihr Geld bekommen, hängt von der Insolvenzmasse ab – oft reicht diese nicht aus.
Merksatz: Rückständiger Lohn bis zur Insolvenzeröffnung wird nur anteilig aus der Insolvenzmasse gezahlt.
2. Wer zahlt den rückständigen Lohn?
Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung können Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen. Damit sichert die Bundesagentur für Arbeit Löhne, die der Arbeitgeber nicht mehr zahlen konnte (§ 165 SGB III).
Das Insolvenzgeld deckt den Nettoverdienst für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der vollständigen Betriebseinstellung ab.
Merksatz: Die Agentur für Arbeit springt mit dem Insolvenzgeld für maximal drei Monate ein.
3. Wie funktioniert das Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden. Die Frist beträgt zwei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Wichtig: Der Anspruch gilt nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Wer in dieser Zeit krank war, bekommt ebenfalls Insolvenzgeld, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand.
🔹 Unser Tipp: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig – die Frist ist zwingend!
4. Welche Fristen gelten?
Neben der Antragsfrist für das Insolvenzgeld gilt: Wenn Sie darüber hinausgehende Lohnansprüche haben, z. B. Abfindungen oder Überstundenvergütungen, müssen Sie diese beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden (§ 174 InsO).
Nur dann können diese Forderungen später berücksichtigt werden. Das Anmelden sollte möglichst frühzeitig erfolgen, idealerweise mit anwaltlicher Hilfe, um keine formalen Fehler zu riskieren.
Merksatz: Forderungen rechtzeitig anmelden, sonst droht der Verlust!
5. Was bedeutet das für Sie?
Lohnansprüche bei Insolvenz können für viele Arbeitnehmer existenzbedrohend sein. Die gute Nachricht: Mit dem Insolvenzgeld gibt es eine gesetzliche Absicherung. Trotzdem sollten Sie Ihre Rechte kennen und die Fristen genau im Blick behalten.
Haben Sie Fragen dazu oder benötigen Unterstützung bei der Anmeldung Ihrer Ansprüche? Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Forderungen durchzusetzen und alle Formalitäten rechtssicher zu erledigen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: