Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Was passiert eigentlich mit meinen offenen Urlaubstagen, wenn ich sie nicht genommen habe?“ Gerade zum Jahresende, bei längerer Krankheit oder bei einer Kündigung stellt sich diese Frage. Offene Urlaubstage sind rechtlich gut geregelt – und nicht selten lohnt es sich, hier genau hinzusehen.
1. Gesetzlicher Anspruch auf Urlaubstage
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat (§ 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG), was bei einer 5-Tage-Woche in der Praxis meist 20 Arbeitstage sind. Vertraglich kann mehr Urlaub vereinbart werden.
Merksatz: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – auch bei Teilzeit oder Minijob.
2. Übertragung und Verfall von Urlaubstagen
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich – dann muss der Resturlaub aber bis zum 31. März genommen werden.
Achtung: Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen! Tut er das nicht, verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht automatisch – das hat der EuGH in mehreren Urteilen klargestellt (z. B. EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C‑684/16).
Merksatz: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig informiert und Sie trotzdem nicht nehmen.
3. Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie Ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das heißt: Offene Urlaubstage müssen ausgezahlt werden. Der Wert berechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung (BAG, Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 405/99).
Wichtig: Die Abgeltung ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung nicht mehr genommen werden kann.
Merksatz: Nicht genommene Urlaubstage müssen bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag ausgezahlt werden.
4. Anspruch bei Krankheit oder Elternzeit
Wenn Sie längere Zeit krank waren, verfällt Ihr Urlaub nicht sofort. Er kann bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen werden (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C‑214/10). Auch während der Elternzeit bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen – der Arbeitgeber kann ihn aber anteilig kürzen (§ 17 BEEG).
Merksatz: Bei Krankheit bleibt der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monate bestehen.
5. Was bedeutet das für Sie?
Offene Urlaubstage können bares Geld wert sein – vor allem bei Kündigung oder langer Krankheit. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß über den Verfall informiert. Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch noch besteht oder korrekt abgerechnet wurde, lassen Sie sich frühzeitig beraten.
💡 Unser Tipp: Sichern Sie sich Ihre Ansprüche! Wir prüfen gern, ob Ihr Arbeitgeber korrekt abgerechnet hat und unterstützen Sie bei der Durchsetzung.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: