Was passiert ohne Sozialauswahl?

1. Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was ohne Sozialauswahl bei einer Kündigung passiert. Die Sozialauswahl ist ein zentrales Schutzinstrument im deutschen Arbeitsrecht – doch was, wenn der Arbeitgeber sie gar nicht oder nur fehlerhaft durchführt? In diesem Beitrag erklären wir, welche Folgen das hat und wie Sie sich dagegen wehren können.


2. Was bedeutet Sozialauswahl?

Das Gesetz (§ 1 Abs. 3 KSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das heißt: Er muss die Arbeitnehmer miteinander vergleichen und darf nur die „sozial am wenigsten schutzwürdigen“ kündigen.
Zu den Kriterien zählen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.


3. Folgen einer fehlenden Sozialauswahl

Wenn der Arbeitgeber die Sozialauswahl gar nicht durchführt oder dabei gravierende Fehler macht, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 KSchG unwirksam.
Das bedeutet: Sie können innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Oft werden solche Kündigungen vor Gericht aufgehoben.

Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 2 AZR 42/10) hat klargestellt, dass eine fehlerhafte Sozialauswahl zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.


4. Rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber

Eine Kündigung ohne korrekte Sozialauswahl ist nicht nur unwirksam – der Arbeitgeber trägt auch das Risiko, Lohnnachzahlungen leisten zu müssen, wenn der Arbeitnehmer obsiegt. Außerdem entstehen häufig Prozess- und Abfindungskosten.

Deshalb prüfen viele Arbeitgeber ihre Sozialauswahl genau oder erstellen eine Namensliste mit dem Betriebsrat (§ 1 Abs. 5 KSchG), um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

🔹 Unser Tipp: Arbeitgeber müssen sauber dokumentieren, warum gerade Sie gekündigt werden – fordern Sie Einsicht!


5. Ihre Handlungsmöglichkeiten als Arbeitnehmer

Wichtig: Reagieren Sie schnell! Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Lassen Sie die Auswahlkriterien prüfen – oft lohnt sich das, um eine Abfindung zu verhandeln oder den Arbeitsplatz zu retten.

Gerichte stellen hohe Anforderungen an eine fehlerfreie Sozialauswahl. Oft scheitern Arbeitgeber daran.


6. Unser Fazit zum Schluss

Eine Kündigung ohne Sozialauswahl ist angreifbar. Lassen Sie Ihre Kündigung immer von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Wir helfen Ihnen gern, Ihre Chancen einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: