Was tun bei Kündigung in Elternzeit trotz Zustimmung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer*innen wiegen sich während der Elternzeit in Sicherheit – und das zu Recht: Ein besonderer Kündigungsschutz gilt nach § 18 BEEG. Doch was tun, wenn die zuständige Behörde doch eine Kündigung genehmigt? Bedeutet das automatisch, dass die Kündigung wirksam ist? Nein! In diesem Beitrag erklären wir, wann Sie auch nach behördlicher Zustimmung rechtlich gegen die Kündigung vorgehen können – und was dabei auf dem Spiel steht.


1. Kündigung in der Elternzeit – wann ist sie ausnahmsweise erlaubt?

Während der Elternzeit darf eine Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen – und auch nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 BEEG). Zulässige Gründe können sein:

  • Betriebsschließung
  • erhebliche wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens
  • nachhaltige Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer

Doch die Hürden für diese Zustimmung sind hoch – die Praxis zeigt: Nicht jede Zustimmung ist rechtlich haltbar.


2. Was prüft die Behörde bei der Zustimmung zur Kündigung?

Die Landesbehörde muss eine Interessenabwägung vornehmen:

  • Arbeitgeberinteresse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Schutzwürdigkeit des Elternteils, insbesondere in der Erziehungsphase
  • Gesellschaftliche Bedeutung der Elternzeit

Formal ist das ein Verwaltungsverfahren – doch oft wird nicht sorgfältig genug geprüft. Und: Die Zustimmung ersetzt nicht die arbeitsrechtlichen Anforderungen, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz.

🔹 Unser Tipp: Auch bei erteilter Zustimmung prüfen wir, ob Verfahrensfehler, unzureichende Begründung oder unzutreffende Tatsachen vorliegen.


3. Ist die Kündigung trotz Zustimmung immer wirksam?

Nein. Die Zustimmung der Behörde bedeutet nur, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG aufgehoben wurde. Die Kündigung selbst muss trotzdem:

  • sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG),
  • formwirksam (schriftlich, unterschrieben) erfolgen und
  • korrekt begründet sein.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Kündigung trotz Zustimmung unwirksam sein.


4. Wie kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

👉 Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).

In der Klage kann geprüft werden:

  • War die behördliche Zustimmung rechtmäßig?
  • War die Kündigung sozial gerechtfertigt?
  • Gab es formale Fehler?

Auch eine Klage gegen die Zustimmung der Behörde selbst (Verwaltungsrechtsweg) ist möglich – aber selten nötig, wenn schon die arbeitsrechtliche Klage ausreicht.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie beides prüfen – sowohl die arbeitsrechtliche Kündigung als auch die behördliche Zustimmung.


5. Was kann ich mit einer Klage erreichen?

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie erreichen:

  • Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
  • Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung
  • ggf. Abfindung im Vergleich
  • ein faires und wohlwollendes Arbeitszeugnis

In vielen Fällen ist eine Klage verhandlungswirksam – gerade, wenn die Zustimmung der Behörde zweifelhaft begründet ist.


Unser Fazit zum Schluss

Auch wenn eine Kündigung während der Elternzeit mit Zustimmung der Behörde erfolgt – sie ist nicht automatisch wirksam. Oft bestehen formale oder materielle Fehler, die Sie angreifen können. Wichtig ist: Schnell reagieren, die 3-Wochen-Frist beachten und die Kündigung gründlich prüfen lassen.

Wir stehen Ihnen dabei zur Seite – mit Fachwissen, Erfahrung und klarer Strategie.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: