Was tun bei Kündigung trotz BEM?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wenn sie trotz eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Kündigung erhalten. Immerhin soll das BEM gerade helfen, den Arbeitsplatz zu sichern. Doch wann ist eine Kündigung trotz BEM rechtlich möglich? Und wie können Sie sich dagegen wehren? In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und warum es oft sinnvoll ist, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.


1. Was bedeutet BEM überhaupt?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Es soll Arbeitnehmern helfen, nach längerer Krankheit wieder in den Betrieb zurückzukehren und erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.

Das BEM ist keine bloße Formsache: Es geht darum, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und ggf. dem Betriebsrat Lösungen zu finden, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann – z. B. durch Umgestaltung, technische Hilfsmittel oder Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.


2. Ist eine Kündigung trotz BEM rechtlich zulässig?

Grundsätzlich kann eine Kündigung trotz BEM zulässig sein – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn:

  • eine negative Gesundheitsprognose vorliegt (d. h., es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer weiterhin häufig oder lange krank sein wird),
  • eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt (z. B. Störungen des Betriebsablaufs oder hohe Kosten),
  • und keine milderen Mittel (wie Umsetzung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes) zur Verfügung stehen.

Hier kommt das BEM ins Spiel: Fehlt es daran, hat der Arbeitgeber kaum Chancen, diese Punkte vor Gericht zu belegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13) hat mehrfach betont, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung eine wichtige Rolle spielt.


3. Welche Fehler machen Arbeitgeber häufig beim BEM?

Viele Arbeitgeber bieten ein BEM gar nicht an oder führen es nur pro forma durch. Typische Fehler sind:

  • Der Arbeitnehmer wird nicht korrekt über Sinn und Zweck informiert.
  • Die Beteiligung des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung wird vergessen.
  • Der Arbeitgeber dokumentiert die Ergebnisse nicht oder sucht nicht ernsthaft nach alternativen Einsatzmöglichkeiten.

Solche Versäumnisse können eine Kündigung unwirksam machen. Das BAG hat hierzu klargestellt: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat, um eine Kündigung zu vermeiden.


4. So können Sie gegen eine Kündigung vorgehen

Wenn Sie eine Kündigung trotz BEM erhalten, sollten Sie Folgendes tun:

  • Prüfen Sie die Frist! Sie müssen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).
  • Lassen Sie prüfen, ob das BEM ordnungsgemäß war und ob es mildere Mittel gegeben hätte.
  • Sichern Sie Beweise: Bewahren Sie Schreiben zum BEM und Ihre Krankmeldungen gut auf.

In vielen Fällen lässt sich eine Abfindung oder sogar die Weiterbeschäftigung erreichen – vorausgesetzt, Sie handeln rechtzeitig. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und Sie im Verfahren begleiten.

🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht ab – nutzen Sie die drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage!


5. Unser Fazit zum Schluss

Kündigung trotz BEM? Das muss nicht das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses sein. Arbeitgeber dürfen nicht leichtfertig kündigen – sie müssen das BEM ernsthaft und korrekt durchführen. Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, lassen Sie sich unbedingt frühzeitig beraten. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte zu prüfen und zu verteidigen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: