Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Abfindung kann ich bei einem Aufhebungsvertrag erwarten?
Ist die Höhe verhandelbar? Gibt es Richtwerte? Und was passiert, wenn man „einfach unterschreibt“?
Klar ist: Die Abfindung ist nicht gesetzlich garantiert – aber oft das stärkste Druckmittel in der Verhandlung. Wer gut informiert ist und sich anwaltlich beraten lässt, kann deutlich mehr herausholen.
1. Warum wird im Aufhebungsvertrag überhaupt eine Abfindung gezahlt?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber zahlen häufig eine Abfindung, um:
- Rechtssicherheit zu gewinnen (z. B. keine Kündigungsschutzklage),
- eine schnelle Trennung ohne Kündigungsfrist zu erreichen,
- einvernehmlich mit dem Mitarbeiter auseinanderzugehen, ohne Gesichtsverlust oder Konflikte im Betrieb.
Merksatz: Die Abfindung ist ein „Preis“ für den Verzicht auf Kündigungsschutz und Klage.
2. Wie wird die Höhe einer Abfindung üblicherweise berechnet?
Ein gängiger Richtwert lautet:
🧮 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Beispiel:
Wer 6 Jahre im Betrieb war und 4.000 € brutto verdient, erhält nach diesem Schema ca. 12.000 € Abfindung.
Wichtig: Das ist kein Gesetz, sondern eine Verhandlungsbasis. In der Praxis sind auch 0,25 bis 1,0 Monatsgehälter pro Jahr oder mehr möglich – je nach Situation.
Merksatz: Die Faustformel „0,5 Monatsgehälter pro Jahr“ ist üblich – aber keine Obergrenze.
3. Was beeinflusst die Abfindungshöhe konkret?
Die tatsächliche Höhe hängt ab von:
- Kündigungsschutz: Je schwerer kündbar, desto höher die Verhandlungsbasis.
- Dauer der Betriebszugehörigkeit.
- Alter und soziale Lage: Ältere Mitarbeiter oder Alleinerziehende erhalten oft mehr.
- Störpotenzial für den Arbeitgeber: Je teurer ein Rechtsstreit wäre, desto eher wird gezahlt.
- Verhandlungsgeschick oder anwaltliche Unterstützung.
Tipp: Wer nicht unter Druck sofort unterschreibt, sondern verhandelt oder sich vertreten lässt, erreicht oft deutlich bessere Konditionen.
Merksatz: Je riskanter eine Kündigung für den Arbeitgeber wäre, desto besser Ihre Abfindungschance.
4. Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Abfindung?
Nein, das Gesetz sieht keinen Anspruch auf Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag vor.
Einzige Ausnahme:
§ 1a KSchG regelt eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung, wenn im Kündigungsschreiben ein ausdrückliches Angebot enthalten ist – was aber selten der Fall ist.
Im Aufhebungsvertrag gilt: Alles ist Verhandlungssache.
Merksatz: Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache – sie muss ausdrücklich vereinbart werden.
5. Wann ist eine hohe Abfindung realistisch – und wann nicht?
Gute Chancen auf eine hohe Abfindung bestehen:
- Wenn Kündigungsschutz greift (§ 1 KSchG),
- bei formalen Fehlern im Kündigungsszenario,
- wenn der Arbeitgeber dringend auf eine schnelle Trennung drängt,
- oder wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Weniger Aussicht auf eine hohe Abfindung besteht:
- bei kurzer Betriebszugehörigkeit,
- in kleinen Betrieben (unter 10 Vollzeitkräften),
- wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde und der Arbeitgeber keine Eile mehr hat.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor Unterschrift prüfen – sonst verschenken Sie Geld oder riskieren Nachteile beim Arbeitslosengeld.
6. Unser Fazit zum Schluss
Ein Aufhebungsvertrag kann finanziell lukrativ sein – wenn Sie klug verhandeln.
0,5 Monatsgehälter pro Jahr sind ein Ausgangspunkt, aber nicht das Maximum. Entscheidend ist Ihre Position, das Verhandlungsgeschick – und ob Sie professionelle Hilfe an Ihrer Seite haben.
👉 Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen – sei es in der Verhandlung, bei der Prüfung eines Angebots oder in einem Kündigungsschutzverfahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: