Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Beweise braucht der Arbeitgeber, wenn er wegen Krankheit kündigen will? Eine personenbedingte Kündigung, insbesondere wegen Krankheit, ist streng geregelt. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen nachweisen können – bloße Mutmaßungen oder allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Belege im Einzelnen notwendig sind und was Sie dagegen tun können.
1. Nachweis der negativen Gesundheitsprognose
Der erste und wichtigste Punkt: Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose belegen. Das heißt, er muss darlegen, dass auch künftig mit weiteren erheblichen Krankheitszeiten zu rechnen ist.
Dazu genügen keine bloßen Vermutungen. Vielmehr muss er Arztberichte, Krankheitsstatistiken und gegebenenfalls betriebsärztliche Einschätzungen vorlegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont immer wieder, dass eine Prognose auf objektiven Tatsachen beruhen muss (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).
Merksatz: Ohne eine belastbare Prognose darf keine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
2. Belege für erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Zweitens muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen. Das kann z. B. durch Lohnfortzahlungskosten, Produktionsausfälle oder organisatorische Störungen geschehen.
Hierzu werden oft Lohnabrechnungen, Kostenaufstellungen und Schichtpläne vorgelegt, die die betrieblichen Belastungen dokumentieren. Ohne eine messbare wirtschaftliche oder organisatorische Belastung ist eine Kündigung in der Regel unwirksam.
Merksatz: Der Arbeitgeber muss die konkreten betrieblichen Nachteile detailliert belegen.
3. Nachweis fehlender milderer Mittel
Schließlich muss der Arbeitgeber darlegen, dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen, um die Kündigung zu vermeiden. Insbesondere muss geprüft werden, ob eine Umsetzung, eine Versetzung oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Arbeitgeber muss in aller Regel zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Fehlt ein BEM, hat der Arbeitgeber eine erhöhte Beweislast, dass die Kündigung trotzdem unvermeidbar war (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).
Merke: Arbeitnehmer werden aufgrund Ihres Alters diskriminiert, wenn Sie aufgrund ihres Alters im beruflichen Kontext benachteiligt werden.
4. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nur mit belastbaren Beweisen durchgesetzt werden. Als Arbeitnehmer sollten Sie prüfen (lassen), ob der Arbeitgeber diese Nachweise tatsächlich lückenlos erbringen kann. Oft lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, um Ihre Rechte zu wahren.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Chancen einzuschätzen und Ihre Rechte durchzusetzen.
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