Welche Formfehler machen Arbeitgeber oft?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer erhalten eine Kündigung und sind zunächst geschockt – doch nicht selten enthalten Kündigungsschreiben Formfehler, die sie rechtlich angreifbar machen. Arbeitgeber unterschätzen oft die strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die häufigsten Formfehler bei Kündigungen und erklären, wann sich eine Klage besonders lohnt.


1. Kein Schriftformnachweis – Kündigung per E-Mail oder WhatsApp

Nach § 623 BGB muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen – und zwar im Original mit Unterschrift. Elektronische Kündigungen, z. B. per E-Mail, SMS oder WhatsApp, sind nichtig.


2. Fehlende Originalunterschrift oder falscher Unterzeichner

Unterschreibt nicht der richtige Vertreter (z. B. nur ein Teamleiter ohne Kündigungsbefugnis), ist die Kündigung unwirksam, wenn keine Vollmacht beigelegt wurde. Auch eine fehlende oder eingescannte Unterschrift reicht nicht.

🔹 Unser Tipp: Fordern Sie im Zweifel eine Originalvollmacht an – spätestens im Prozess ist das entscheidend.


3. Falsche oder unklare Empfängerangabe

Eine Kündigung muss klar an den richtigen Empfänger gerichtet sein. Fehler bei Namensangaben, Doppelnamen oder bei Zustellung an eine alte Adresse können dazu führen, dass die Kündigung nicht wirksam zugeht.


4. Falsche oder fehlende Kündigungsfrist

Viele Arbeitgeber schreiben in Kündigungen keine oder eine falsche Frist – z. B. kündigen sie „zum nächstmöglichen Termin“, obwohl das Arbeitsverhältnis längst länger besteht und eine längere Kündigungsfrist gilt (§ 622 BGB oder Tarifvertrag).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die Frist prüfen – oft verlängert sich das Arbeitsverhältnis dadurch deutlich.


5. Nichtbeachtung des Zugangszeitpunkts

Die Kündigung wird erst mit Zugang wirksam – also, wenn sie Ihnen zugeht und Sie sie zur Kenntnis nehmen können (§ 130 BGB). Einwurf in den Briefkasten nach Feierabend gilt z. B. erst am nächsten Tag als zugegangen.


6. Fehlende Betriebsratsanhörung

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam – selbst bei verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen.

🔹 Unser Tipp: Fragen Sie nach, ob und wie der Betriebsrat beteiligt wurde – das kann Ihre Klage begründen.


7. Fehlende oder falsche Massenentlassungsanzeige

Bei größeren Kündigungswellen greift § 17 KSchG: Der Arbeitgeber muss die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Fehlt diese Anzeige oder ist sie fehlerhaft, sind alle Kündigungen unwirksam (BAG, Urteil vom 13.07.2006 – 6 AZR 198/06).


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt es sich, genau hinzuschauen. Schon kleine Formfehler können große Wirkung haben – nämlich die Unwirksamkeit der Kündigung.

Wir prüfen für Sie schnell und zuverlässig, ob Formmängel vorliegen – und vertreten Sie auf Wunsch durchsetzungsstark vor Gericht. Kontaktieren Sie uns gern – die Fristen sind kurz.

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