Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Formvorschriften gelten eigentlich für eine Kündigung? Reicht eine E-Mail? Muss ich etwas unterschreiben? Und was passiert, wenn die Form nicht eingehalten wird?
Die gute Nachricht: Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig – und das ist Ihre Chance. Denn wer die gesetzlichen Formvorschriften missachtet, riskiert eine unwirksame Kündigung. Das kann Ihnen – als Arbeitnehmer – wertvolle Zeit verschaffen oder sogar Ihre Anstellung retten.
1. Warum ist die Form einer Kündigung so wichtig?
Die Einhaltung der richtigen Form ist eine der Voraussetzungen dafür, dass eine Kündigung überhaupt wirksam wird. Das bedeutet: Selbst wenn inhaltlich alles korrekt ist – ohne die richtige Form ist eine Kündigung nichtig, also rechtlich bedeutungslos.
Die gesetzlichen Vorgaben sollen vor übereilten Entscheidungen schützen und Rechtssicherheit schaffen. Vor allem soll verhindert werden, dass Kündigungen leichtfertig oder mündlich ausgesprochen werden.
Merksatz: Ohne die richtige Form ist jede Kündigung unwirksam – ganz gleich, wie gut die Gründe sind.
2. Schriftform nach § 623 BGB – das muss beachtet werden
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist hier eindeutig:
§ 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Das bedeutet konkret:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
- Originalunterschrift des Kündigenden ist zwingend erforderlich
- Die Kündigung muss im Original zugehen – eine Kopie reicht nicht
🔹 Tipp: Bewahren Sie Ihre Kündigung sorgfältig auf – sie ist ein wichtiges Beweismittel.
3. Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax – zulässig?
Nein. Auch wenn es bequem erscheint – Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp, Fax oder als Scan erfüllen nicht die gesetzliche Schriftform. Solche Kündigungen sind immer unwirksam.
Das gilt für beide Seiten – also sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.
Ein häufiges Missverständnis: Auch wenn Sie einen Kündigungsscan per E-Mail „vorsorglich“ schicken – rechtlich wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang des unterschriebenen Originals.
Merksatz: Kündigungen per E-Mail, Fax oder Scan sind wertlos – sie haben keine rechtliche Wirkung.
4. Wer muss unterschreiben?
Die Kündigung muss von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. In der Praxis sind das häufig:
- der Geschäftsführer
- der Personalleiter (wenn bevollmächtigt)
- bei größeren Konzernen: die Personalabteilung
Unterschreibt eine Person ohne Vertretungsmacht, ist die Kündigung nicht wirksam, es sei denn, eine Original-Vollmacht liegt bei. Das entschied z. B. das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.09.2017 – 6 AZR 162/16).
🔹 Tipp: Im Zweifel: Lassen Sie die Kündigung von einem Anwalt prüfen – oft findet man genau hier die entscheidenden Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage.
5. Elektronische Signatur – reicht das aus?
Auch moderne Verfahren wie die qualifizierte elektronische Signatur sind nicht ausreichend, um die gesetzliche Schriftform zu wahren. Selbst wenn technisch sicher – rechtlich gilt:
Elektronische Signatur ≠ Schriftform nach § 126 BGB
Das BAG bleibt hier streng: Nur eigenhändige Unterschriften auf Papier zählen (BAG, Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01).
Merksatz: Auch digitale Signaturen ersetzen die handschriftliche Unterschrift nicht.
6. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Einige Klassiker, die immer wieder vorkommen:
- Kündigung liegt nur als PDF oder Scan vor
- Unterschrift fehlt oder ist nur gedruckt
- Keine Originalvollmacht bei Unterschrift durch Dritte
- Kündigung wird nur in den Briefkasten des Betriebs gelegt (Zugangsnachweis fehlt)
All das kann zur Unwirksamkeit führen – und Ihnen Zeit verschaffen oder eine Klage erleichtern.
🔹 Tipp: Bewahren Sie Umschlag, Einschreibenbeleg oder Zeugen auf – der Zugangsnachweis kann entscheidend sein.
Unser Fazit zum Schluss
Die Form entscheidet. Viele Kündigungen scheitern nicht an ihrem Inhalt, sondern an der Form. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Lassen Sie Ihre Kündigung juristisch prüfen, bevor Sie sie hinnehmen – oft lohnt sich ein genauer Blick.
Wenn Sie unsicher sind oder Ihre Kündigung prüfen lassen möchten: Wir helfen Ihnen gerne – schnell, diskret und kompetent.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: