Welche Fristen gelten beim Aufhebungsvertrag?

1. Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Fristen gelten beim Aufhebungsvertrag? Gibt es eine Bedenkzeit? Muss ich eine Kündigungsfrist einhalten? Und wie wirkt sich der Zeitpunkt auf das Arbeitslosengeld aus?

Anders als bei einer Kündigung gelten beim Aufhebungsvertrag keine gesetzlichen Kündigungsfristen – aber dennoch können zeitliche Regelungen und Konsequenzen eine erhebliche Rolle spielen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.


2. Gibt es eine gesetzliche Frist für Aufhebungsverträge?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, d. h. durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 623 BGB). Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht.

Ein Aufhebungsvertrag kann daher grundsätzlich jederzeit abgeschlossen werden – auch mit sofortiger Wirkung. Es ist jedoch möglich (und in der Praxis üblich), einen späteren Beendigungszeitpunkt zu vereinbaren, z. B. zum Ende des Monats oder analog zur Kündigungsfrist.


3. Was gilt bei Abfindungen und steuerlichen Sperrfristen?

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, kann der Zeitpunkt der Beendigung steuerlich relevant sein. Für die sog. Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung der Abfindung) sollte die Abfindung idealerweise in einem Kalenderjahr zufließen, in dem Sie sonst keine oder wenig andere Einkünfte erzielen.

Auch für eine etwaige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wichtig: Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie „freiwillig“ an der Beendigung mitgewirkt haben, was zu bis zu 12 Wochen Sperrzeit führen kann (§ 159 SGB III).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie vor Unterzeichnung klären, ob und wie sich der Vertrag auf Ihre Steuerlast oder das ALG I auswirkt.


4. Welche Fristen gelten für das Arbeitslosengeld?

Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 SGB III).

Außerdem gilt: Wer innerhalb der nächsten 3 Monate nach Vertragsende arbeitslos wird, muss sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – bei kurzfristigerem Ende sofort nach Kenntnis.

🔹 Wichtig: Wer diese Fristen versäumt, riskiert Kürzungen beim Arbeitslosengeld.


5. Rücktritt oder Widerruf – geht das nach Fristablauf?

Ein Aufhebungsvertrag ist rechtsverbindlich, sobald beide Seiten ihn unterschrieben haben – ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht. Auch ein Rücktritt ist nur bei besonderen Umständen möglich, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB).

Eine „Bedenkzeit“ kann nur vereinbart werden, wenn sie ausdrücklich im Vertrag steht. Ohne diese bleibt der Vertrag nach Unterschrift verbindlich.


6. Was bedeutet das für Sie?

Ein Aufhebungsvertrag kann schnell abgeschlossen sein – mit langfristigen Konsequenzen. Auch wenn es keine gesetzlichen Fristen gibt, sollten Sie folgende Punkte im Blick behalten:

  • Haben Sie alle steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen bedacht?
  • Wurde ein realistischer Beendigungszeitpunkt gewählt?
  • Haben Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet?

Wenn Sie unsicher sind, ob und wann ein Aufhebungsvertrag für Sie sinnvoll ist, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie unterschreiben. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte zu wahren – und teure Fehler zu vermeiden.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: