Welche Fristen gelten für Arbeitgeber?

Einführung

Viele Arbeitgeber fragen sich, welche Fristen sie bei einer Kündigung einhalten müssen – sei es im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Die gesetzlichen Vorschriften dazu sind klar geregelt, aber nicht immer leicht zu durchschauen. Zudem können vertragliche oder tarifliche Sonderregelungen gelten.

In diesem Beitrag erklären wir übersichtlich und praxisnah, welche Fristen für Arbeitgeber gelten, wann sie greifen und worauf zu achten ist, um Formfehler und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.


1. Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die allgemeinen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Für Arbeitgeber gilt:

Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist gestaffelt – allerdings nur für Arbeitgeber:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist für Arbeitgeber
< 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
≥ 2 Jahre1 Monat zum Monatsende
≥ 5 Jahre2 Monate zum Monatsende
≥ 8 Jahre3 Monate zum Monatsende
≥ 10 Jahre4 Monate zum Monatsende
≥ 12 Jahre5 Monate zum Monatsende
≥ 15 Jahre6 Monate zum Monatsende
≥ 20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Diese Staffelung gilt nur, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.


2. Kündigung während der Probezeit

In der Probezeit – meist 6 Monate – gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen, unabhängig vom Kündigungstermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten gleichermaßen.

Wichtig: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen, damit noch die kürzere Frist gilt.

🔹 Tipp: Achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht – am besten per Boten oder Einschreiben mit Rückschein.


3. Kündigungsfristen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag

Viele Arbeits- oder Tarifverträge ändern die gesetzlichen Fristen – entweder zugunsten oder zulasten des Arbeitgebers. Solche Regelungen sind zulässig, wenn sie den gesetzlichen Mindestschutz beachten.

Beispiel: Manche Tarifverträge sehen abweichende Fristen je nach Entgeltgruppe oder Betriebszugehörigkeit vor.

Außerdem wichtig: Ist eine arbeitsvertragliche Verkürzung der Arbeitgeberfrist vereinbart, ist sie nur zulässig, wenn sie auch für den Arbeitnehmer gilt (§ 622 Abs. 6 BGB).


4. Fristen bei besonderem Kündigungsschutz

Bei bestimmten Personengruppen gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften, oft mit zusätzlichen Fristen oder Genehmigungspflichten. Beispiele:

  • Schwangere: Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich (§ 17 MuSchG).
  • Schwerbehinderte: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • Betriebsratsmitglieder: Kündigung während der Amtszeit nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG).

Die Genehmigungsprozesse dauern oft mehrere Wochen – die Kündigung darf erst nach deren Abschluss ausgesprochen werden.


5. Fristen bei außerordentlicher Kündigung

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach § 626 BGB muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen kündigen – ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat.

Die Frist gilt streng: Wird sie versäumt, ist die Kündigung unwirksam.

🔹 Tipp: Dokumentieren Sie intern den Tag, an dem Sie vom Fehlverhalten erfahren haben – und holen Sie ggf. rechtlichen Rat ein.


6. Was bedeutet das für Sie?

Fristenfehler sind einer der häufigsten Gründe, warum Kündigungen unwirksam sind. Gerade bei längerer Betriebszugehörigkeit oder besonderem Kündigungsschutz ist die genaue Kenntnis der Fristen entscheidend.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Kündigung vorab rechtlich prüfen. So vermeiden Sie teure Fehler und langwierige Prozesse.

📞 Sie möchten sicher kündigen? Wir helfen Ihnen dabei. Vereinbaren Sie gern einen Termin zur Beratung – persönlich, telefonisch oder per Video.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: