Inhalt
Einleitung
Der besondere Kündigungsschutz bietet Arbeitnehmergruppen wie Schwangeren, Schwerbehinderten oder pflegenden Angehörigen einen starken Schutz vor Kündigungen – aber er ist an Fristen gebunden. Wer eine Frist verpasst, riskiert seinen Schutz. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Fristen gelten, worauf Sie achten müssen – und warum es sich lohnt, schnell zu reagieren, wenn Sie eine Kündigung erhalten.
1. Allgemeines zu Fristen im Kündigungsschutzrecht
Fristen spielen im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Wer sie verpasst, kann wichtige Rechte verlieren – selbst bei eigentlich unwirksamen Kündigungen. Besonders bei Sonderkündigungsschutz gilt: Nicht nur der Kündigungsschutz selbst, sondern auch seine Durchsetzung ist fristgebunden.
Merksatz: Auch bei besonderem Kündigungsschutz gilt: Wer zu spät reagiert, verliert!
2. Fristen bei Schwerbehinderung
Wichtig für den Schutz nach § 168 SGB IX:
- Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannt oder mindestens 3 Wochen zuvor beantragt wurde.
- Die Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam.
- Die Behörde muss den Antrag vor Kündigung erhalten haben – reicht man ihn später ein, besteht kein rückwirkender Schutz.
🔹 Unser Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung frühzeitig – im Zweifel sofort, wenn Sie gesundheitlich eingeschränkt sind.
3. Fristen bei Schwangerschaft und Mutterschutz
Nach § 17 MuSchG gilt:
- Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung
- Wenn der Arbeitgeber bei Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste, gilt: Mitteilung binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ist ausreichend, um den Schutz zu aktivieren.
Versäumen Sie die 2-Wochen-Frist, kann diese verlängert werden, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten hatten.
Merksatz: 2-Wochen-Frist nicht verpassen! Nur wer die Schwangerschaft rechtzeitig mitteilt, bleibt geschützt.
4. Fristen bei Elternzeit
§ 18 BEEG schützt Eltern in Elternzeit:
- Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bzw. 14 Wochen, wenn Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes beantragt wird).
- Die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden (§ 16 BEEG) – sonst besteht kein Kündigungsschutz im Vorfeld.
🔹 Unser Tipp: Melden Sie Elternzeit frühzeitig und schriftlich an – das schützt Sie bereits vor Beginn zuverlässig.
5. Fristen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Nach § 5 PflegeZG gilt:
- Kündigungsschutz ab Ankündigung der Pflegezeit (bis max. 6 Monate) oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage).
- Bei Familienpflegezeit nach § 2 FamPflegeZG: Kündigungsschutz ab schriftlicher Ankündigung, max. 24 Monate lang.
Auch hier gilt: Nur mit behördlicher Zustimmung darf gekündigt werden.
Merksatz: Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit – nicht erst mit Beginn der Freistellung.
6. Fristen bei Kündigungsschutzklage – immer wichtig!
Egal, welcher Sonderkündigungsschutz besteht – wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt immer, auch bei besonders geschützten Gruppen.
Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
🔹 Unser Tipp: Bei jeder Kündigung gilt: Sofort anwaltlichen Rat holen und Frist notieren – 3 Wochen sind schnell vorbei!
Unser Fazit zum Schluss
Der besondere Kündigungsschutz bietet Ihnen viele Vorteile – aber nur, wenn Sie aktiv werden und Fristen einhalten. Wer rechtzeitig den richtigen Antrag stellt und seine Rechte kennt, ist gut geschützt. Und wenn es doch zur Kündigung kommt, zählt jede Minute.
Wir unterstützen Sie dabei – schnell, erfahren und durchsetzungsstark.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: