Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wenn sie in der Probezeit eine Kündigung erhalten – oder selbst kündigen wollen. Die häufigste Frage dabei: Welche Frist gilt bei einer Probezeitkündigung? Und gibt es Unterschiede zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung?
In diesem Beitrag erklären wir klar und verständlich, welche Kündigungsfrist in der Probezeit greift, was gesetzlich gilt und was Sie ggf. im Vertrag prüfen sollten.
1. Was ist die Probezeit überhaupt?
Die Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, der der gegenseitigen Erprobung dient. Arbeitgeber prüfen, ob der Mitarbeiter fachlich und persönlich ins Team passt – und umgekehrt.
Die Probezeit ist frei vereinbar, darf aber höchstens sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB).
Merksatz: Die Probezeit muss vertraglich geregelt sein – gesetzlich besteht keine automatische Probezeit.
2. Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde (§ 622 Abs. 3 BGB).
Diese Zwei-Wochen-Frist:
- gilt für beide Seiten – also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- muss nicht zum Monatsende oder zum 15. erfolgen – sie kann an jedem Tag ausgesprochen werden
- beginnt mit Zugang der Kündigung beim Empfänger
Beispiel: Wenn Ihnen am 5. eines Monats gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis regelmäßig zum 19.
Merksatz: In der Probezeit können Sie oder Ihr Arbeitgeber mit 2 Wochen Frist jederzeit kündigen – es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes.
3. Gelten Sonderregelungen bei Tarifverträgen?
Ja. Tarifverträge können von der gesetzlichen Regelung abweichen. Häufig enthalten sie längere oder kürzere Fristen – zum Beispiel eine Woche Kündigungsfrist in der Probezeit oder auch sofortige Beendigung zum Tagesende.
Wichtig: Tarifverträge gelten nur, wenn
- Sie und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind oder
- der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärt wird
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und ggf. geltende Tarifverträge – hier können abweichende Fristen stehen!
4. Kann die Kündigungsfrist abgekürzt oder verlängert werden?
Grundsätzlich darf im Arbeitsvertrag eine längere Frist vereinbart werden – also z. B. drei oder vier Wochen statt zwei. Eine Verkürzung unter zwei Wochen ist jedoch nicht zulässig, wenn die Probezeit Teil eines unbefristeten Vertrags ist (§ 622 Abs. 5 BGB).
Anders kann es bei befristeten Arbeitsverträgen ohne gesetzliche Kündigungsmöglichkeit aussehen – hier gelten besondere Regeln, etwa nach § 15 TzBfG.
Merksatz: Kürzere Fristen als zwei Wochen sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig – im Regelfall sind zwei Wochen Mindeststandard.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich in der Probezeit befinden, können Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit zwei Wochen Frist kündigen – ohne Angabe von Gründen. Dennoch sollten Sie:
- immer genau den Arbeitsvertrag prüfen
- im Zweifel klären, ob ein Tarifvertrag gilt
- bei Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich prüfen lassen, ob diese wirksam ist
Denn auch in der Probezeit gilt: Kündigungen dürfen nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
🔹 Unser Rat: Lassen Sie jede Kündigung – auch in der Probezeit – von einem Fachanwalt prüfen. Gerade bei überraschenden Kündigungen lohnt es sich oft, über eine Abfindung zu verhandeln oder eine Kündigungsschutzklage in Erwägung zu ziehen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: