Welche Frist gilt in der Insolvenz?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Frist in der Insolvenz gilt, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Muss man mit einer sofortigen Kündigung rechnen? Und darf der Insolvenzverwalter andere Fristen setzen als der Arbeitgeber? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Regeln – verständlich und praxisnah.


1. Kündigungsfristen während der Insolvenz

Grundsätzlich gilt auch im Insolvenzverfahren das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) weiter. Nach § 113 Insolvenzordnung (InsO) darf der Insolvenzverwalter jedoch bestimmte Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Arbeitsverhältnisse, mit einer verkürzten Frist kündigen.

Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt dabei drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere vertragliche Frist gilt.

Beispiel: Normalerweise könnte Ihre Kündigungsfrist nach § 622 BGB sechs Monate betragen. Der Insolvenzverwalter darf dann trotzdem mit einer Frist von nur drei Monaten kündigen.


2. Besonderheiten bei Miet- und Dauerschuldverhältnissen

§ 113 InsO betrifft nicht nur Arbeitsverhältnisse, sondern alle Dauerschuldverhältnisse, die der Erfüllung durch fortlaufende Leistungspflichten dienen – z. B. Mietverträge. Auch hier kann der Insolvenzverwalter mit einer Dreimonatsfrist kündigen, selbst wenn der Vertrag längere Kündigungsfristen vorsieht.


3. Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag längere Fristen stehen, kann der Insolvenzverwalter sich auf die Dreimonatsfrist berufen. Der Kündigungsschutz an sich bleibt aber bestehen – eine Sozialauswahl muss erfolgen, und die Kündigung darf nicht willkürlich sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach betont, dass auch bei der Insolvenz die allgemeinen Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Kündigung nach § 1 KSchG zu erfüllen sind (z. B. BAG, Urteil vom 22.10.2009 – 6 AZR 526/08).


4. Sonderkündigungsrechte und Ausnahmen

Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, gilt die normale Frist aus dem Arbeitsvertrag oder § 622 BGB. Nur der Insolvenzverwalter kann sich auf die verkürzte Dreimonatsfrist berufen. Außerdem können manche Verträge (z. B. befristete Arbeitsverträge) besonderen Regelungen unterliegen.

Unser Tipp: Prüfen Sie jede Kündigung genau und lassen Sie sich im Zweifel beraten. Gerade in der Insolvenz sind formale Fehler häufig.


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?
Die Frist in der Insolvenz beträgt für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter regelmäßig drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO). Dennoch muss jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein und formal korrekt erfolgen.

Wenn Sie eine Kündigung in der Insolvenz erhalten haben, handeln Sie schnell: Sie müssen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um Ihre Rechte zu wahren (§ 4 KSchG).

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