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Einführung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie lange ist meine Kündigungsfrist eigentlich? Und was gilt, wenn ich selbst kündige – oder mein Arbeitgeber? Die Antwort findet sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Doch Achtung: Arbeits- oder Tarifverträge können Abweichungen regeln – auch zu Ihrem Nachteil. Hier erfahren Sie, was gilt – und worauf Sie unbedingt achten sollten.
1. Gesetzliche Kündigungsfristen im BGB (§ 622 BGB)
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kündigungen durch den Arbeitnehmer und Kündigungen durch den Arbeitgeber.
▶️ Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, gilt laut § 622 Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende – unabhängig von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit.
▶️ Wenn Ihr Arbeitgeber kündigt, gelten verlängerte Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer Ihrer Beschäftigung richten (§ 622 Abs. 2 BGB).
Merksatz: Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich immer mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen – es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes.
2. Verlängerte Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit
Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit wie folgt (§ 622 Abs. 2 BGB):
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
unter 2 Jahre | 4 Wochen |
ab 2 Jahren | 1 Monat |
ab 5 Jahren | 2 Monate |
ab 8 Jahren | 3 Monate |
ab 10 Jahren | 4 Monate |
ab 12 Jahren | 5 Monate |
ab 15 Jahren | 6 Monate |
ab 20 Jahren | 7 Monate |
Die Frist gilt jeweils zum Monatsende – also nicht mehr zum 15. eines Monats.
Wichtig: Nur volle Jahre zählen. Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs dürfen laut Gesetz nicht mehr ausgeschlossen werden – das hatte der EuGH beanstandet.
🔹 Tipp: Prüfen Sie in Ihrer Kündigung sorgfältig das Austrittsdatum – es hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit ab.
3. Sonderregelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Arbeitsverträge können abweichende Fristen regeln, aber nicht zulasten des Arbeitnehmers, wenn dieser kündigt (§ 622 Abs. 6 BGB). Das heißt: Eine längere Frist für Ihre eigene Kündigung ist nur wirksam, wenn auch der Arbeitgeber an dieselbe Frist gebunden ist.
Tarifverträge hingegen dürfen auch kürzere Fristen vorsehen – etwa in der Probezeit oder in bestimmten Branchen.
Merksatz: Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag Sonderregeln enthält – und ob diese überhaupt wirksam sind.
4. Fristen bei Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen – für beide Seiten (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann dabei an jedem Tag ausgesprochen werden – sie muss nicht zum Monatsende oder 15. erfolgen.
🔹 Tipp: In der Probezeit kann täglich gekündigt werden – mit nur zwei Wochen Frist.
5. Unser Fazit zum Schluss
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im BGB sind ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer – aber sie sind nicht immer automatisch anwendbar. Häufig regeln Arbeits- oder Tarifverträge andere Fristen. Gerade wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder selbst kündigen wollen, sollten Sie prüfen (lassen), welche Frist wirklich gilt – und ob Formfehler oder unwirksame Vertragsklauseln vorliegen.
📞 Unser Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welche Frist bei Ihnen gilt oder ob Ihr Arbeitgeber korrekt gekündigt hat – sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Kündigung und vertreten Ihre Interessen.
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