Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Rolle der Betriebsarzt in ihrem Arbeitsverhältnis spielt. Muss man sich dort wirklich vorstellen? Ist der Betriebsarzt „auf der Seite des Arbeitgebers“? Gerade bei Krankheit, Wiedereingliederung oder Kündigungen wegen Krankheit tauchen diese Fragen häufig auf. Wir erklären, welche Aufgaben der Betriebsarzt hat, wie er eingebunden wird und was Sie als Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten.
1. Rechtliche Stellung des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt ist Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 ASiG) verpflichtet viele Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen. Diese haben jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern.
Wichtig: Der Betriebsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, sondern agiert neutral. Seine Hauptaufgabe ist es, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen.
Merksatz: Der Betriebsarzt ist beratend tätig und soll Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz sichern – nicht kontrollieren.
2. Aufgaben des Betriebsarztes im Arbeitsverhältnis
Die Hauptaufgabe des Betriebsarztes ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Er führt Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen durch, berät bei Gefährdungsbeurteilungen und überwacht Arbeitsbedingungen.
Das Gesetz sieht vor, dass er den Arbeitgeber und die Beschäftigten in allen Fragen der Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt (§ 3 ASiG). Dazu gehören:
- Regelmäßige Betriebsbegehungen
- Untersuchung von Arbeitsunfällen
- Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen
Merksatz: Der Betriebsarzt sorgt für gesunde Arbeitsbedingungen und schützt vor berufsbedingten Erkrankungen.
3. Mitwirkung bei Wiedereingliederung und BEM
Gerade bei längerer Krankheit spielt der Betriebsarzt eine zentrale Rolle. Er kann beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Das Bundesarbeitsgericht betont: Der Betriebsarzt darf Empfehlungen aussprechen, ob und wie ein leidensgerechter Arbeitsplatz gestaltet werden kann (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13). Die Entscheidung trifft aber letztlich der Arbeitgeber, ggf. mit dem Betriebsrat.
🔹 Unser Tipp: Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung oder BEM kann der Betriebsarzt Ihr Verbündeter sein. Ziehen Sie ihn frühzeitig hinzu.
4. Schweigepflicht und Datenschutz
Viele Arbeitnehmer sorgen sich: Gibt der Betriebsarzt sensible Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber weiter? Grundsätzlich gilt: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Er darf nur mit Ihrer Einwilligung Informationen weitergeben.
Empfehlungen an den Arbeitgeber müssen sich auf arbeitsplatzbezogene Angaben beschränken, z. B. ob Sie gesundheitlich geeignet sind – nicht aber auf Diagnosen.
Merksatz: Ihre Diagnosen bleiben vertraulich. Ohne Ihre Zustimmung darf der Betriebsarzt keine Details weitergeben.
5. Unser Fazit zum Schluss
Welche Rolle spielt der Betriebsarzt? Zusammengefasst: Der Betriebsarzt ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um Ihre Gesundheit im Betrieb. Er ist neutral, unterliegt der Schweigepflicht und kann Ihnen helfen, Ihre Arbeitsfähigkeit zu sichern – besonders bei Erkrankungen, Wiedereingliederung oder Konflikten über die Eignung.
Haben Sie Bedenken, wie Ihr Arbeitgeber mit Informationen umgeht? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu schützen und mit dem Betriebsarzt richtig zu kommunizieren. Sprechen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: