Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer wissen nicht: Auch bei Sonderkündigungen muss der Betriebsrat beteiligt werden. Denn das Betriebsverfassungsgesetz schreibt die Anhörung des Betriebsrats bei jeder Kündigung vor – auch bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitgliedern selbst. In diesem Artikel erklären wir, welche Rechte und Pflichten der Betriebsrat hat, wie er Kündigungen beeinflussen kann – und wann sein Widerspruch besonders wirksam ist.
1. Was ist eine Sonderkündigung – und wer ist betroffen?
Sonderkündigungen betreffen Arbeitnehmer, die unter einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz stehen, z. B.:
- Schwangere (§ 17 MuSchG)
- Elternzeitler (§ 18 BEEG)
- Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG)
- Schwerbehinderte oder Gleichgestellte (§ 168 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)
In all diesen Fällen gelten zusätzliche Voraussetzungen – wie z. B. behördliche Genehmigungen – aber auch die Anhörung des Betriebsrats ist Pflicht.
Merksatz: Sonderkündigung heißt nicht, dass der Betriebsrat umgangen werden darf – seine Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben.
2. Beteiligungspflicht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Das gilt auch bei Sonderkündigungen. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Betriebsrat kann:
- der Kündigung zustimmen
- Bedenken äußern
- der Kündigung widersprechen – bei bestimmten Gründen (z. B. Versetzung auf freien Arbeitsplatz möglich, soziale Auswahl fehlerhaft etc.)
🔹 Unser Tipp: Fragen Sie nach, ob der Betriebsrat beteiligt wurde – das ist ein häufiger Angriffspunkt bei unwirksamen Kündigungen.
3. Sonderregelungen für besonders geschützte Arbeitnehmer
In bestimmten Fällen gibt es zusätzliche Beteiligungspflichten oder erhöhte Anforderungen an die Begründung der Kündigung:
- Bei Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG): Zustimmung des gesamten Betriebsratsgremiums erforderlich, keine bloße Anhörung!
- Bei Kündigung von schwerbehinderten Menschen: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX verpflichtend.
- Bei Kündigung während der Elternzeit oder Schwangerschaft: Behördliche Zustimmung plus Betriebsratsanhörung notwendig.
Merksatz: Je stärker der Kündigungsschutz, desto mehr Gremien müssen einbezogen werden – jeder Verstoß kann die Kündigung kippen.
4. Was tun, wenn der Betriebsrat widerspricht?
Widerspricht der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich aus bestimmten Gründen (§ 102 Abs. 3 BetrVG), hat das folgende Konsequenzen:
- Die Kündigung bleibt zunächst wirksam, aber:
- Der Arbeitnehmer kann Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende verlangen (§ 102 Abs. 5 BetrVG)
Voraussetzung: Es muss fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden.
🔹 Unser Tipp: Wenn der Betriebsrat widerspricht – nutzen Sie das als strategisches Druckmittel im Kündigungsschutzprozess.
5. Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt oder anderen Behörden
Bei Sonderkündigungen mit behördlicher Zustimmungspflicht (z. B. bei Schwerbehinderung), läuft parallel ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (z. B. Integrationsamt).
Auch dort wird der Betriebsrat regelmäßig beteiligt, um Stellung zu nehmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beteiligten einzubeziehen – bei Unterlassung kann die behördliche Zustimmung unwirksam sein.
Merksatz: Auch im behördlichen Verfahren spielt der Betriebsrat eine Rolle – und kann zur Verhinderung der Kündigung beitragen.
Unser Fazit zum Schluss
Der Betriebsrat ist kein bloßer Zuschauer, wenn es um Sonderkündigungen geht. Seine Beteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben – und kann im Zweifel über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung entscheiden. Wer als besonders geschützter Arbeitnehmer betroffen ist, sollte wissen: Der Betriebsrat ist Ihr Verbündeter – und wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: